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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.05.2000 - 2 ARs 114/00 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 114/00 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Mai 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist das Amtsgericht
Bad Sobernheim.
Gründe
Die Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt offensichtlich nicht vor. Wieso der zwischenzeitliche Ablauf der Bewährungszeit einen Anhaltspunkt für Willkür abgeben soll, ist unerfindlich. Auch das Fehlen besonderer Gründe, die eine Abgabe an das Wohnsitzgericht als zweckmäßig erscheinen lassen, reicht für die Annahme von Willkür nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1993, 200).
Unterschrift
Niemöller Detter Bode
Otten Rothfuß
Vorinstanz
Az.: 2 Ds 36 Js 25683/95 Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen Az.: 4 AR 5/00 Amtsgericht Bad Sobernheim