BVerwG
11. Juni 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.06.2008 - 9 B 33/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 33/08 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Juni 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Rheinland-Pfalz; 12.03.2008; OVG 9 C 10181/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland) vom 12. März 2008 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO stellt (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).
Die Beschwerde formuliert nicht - wie zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich - eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts in Bezug auf das angefochtene Urteil. Sie beschränkt sich auf eine materielle Kritik an der Entscheidung im Flurbereinigungsverfahren. Dazu hat sich jedoch das Oberverwaltungsgericht nicht geäußert, weil es die Klage für unzulässig gehalten hat. Dagegen hat die Beschwerde nichts vorgebracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.