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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.03.2011 - 3 Ni 37/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 37/07 |
| Entscheidungsdatum : | 16. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin zu 2) gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 2) begehrt die Überprüfung des Beschlusses vom 14. Dezember 2010, mit dem der Senat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundespatentgerichts vom 31. März 2010 und die Gegenvorstellung der Klägerin zu 2) gegen den Streitwertbeschluss vom 11. November 2010 zurückgewiesen hat. Sie bezeichnet ihr Begehren mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011 als "Gegenvorstellung" und begründet diese damit, der Senat habe im beanstandeten Beschluss wesentliche Argumente der Klägerin zu 2) nicht berücksichtigt. Außerdem enthalte der Beschluss Unklarheiten und in allen Punkten Rechtsfehler.
II.
1.
Als "Gegenvorstellung" wird im Allgemeinen ein Antrag bzw. eine Anregung zu erneuter Streitwertbzw. Gegenstandswertfestsetzung gem. § 63 Abs. 3 GKG bezeichnet. Nachdem der Schriftsatz der Klägerin zu 2) vom 1. Februar 2011 aber die Verletzung rechtlichen Gehörs und Begründungsmängel, unklare Formulierungen sowie Rechtsfehler rügt, ist der Antrag als Anhörungsbzw. Gehörsrüge auszulegen. Eine solche gegen eine rechtskräftige Entscheidung gerichtete Anhörungsbzw. Gehörsrüge ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 321a ZPO zur Selbstkorrektur offenkundiger grober Rechtsfehler ("greifbarer Gesetzeswidrigkeiten") statthaft (so Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., Einl. Rn. 265 ff.; Thomas-Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 321a Rn. 18; vgl. dazu BayVGH Beschluss v. 19. Mai 2010 Rn. 11, veröffentlicht in juris | Das Rechtsportal mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr., wonach auch nach Einführung des § 321a ZPO eine weitergehende Rüge von schweren Verfahrensfehlern für zulässig gehalten wird). Eine derartige Rechtsverletzung liegt hier jedoch nicht vor.
2.
Das Gericht muss zwar die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen, es ist jedoch nicht verpflichtet, sich in der Entscheidung mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzen. Die Entscheidungsgründe müssen zwar auf die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen und rechtlichen Gesichtspunkte eingehen. Sie brauchen darin jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Insbesondere ist ein Eingehen auf nach Auffassung des Gerichts unerhebliche Gesichtspunkte nicht erforderlich. Es ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht alle Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Nicht entscheidend ist, ob die Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht lückenlos und fehlerfrei ist (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. § 100 Rn. 44, 55 ff. mit Nachweisen; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 100 Rn. 47 f., 61, 63 ff., 68 ff.; Benkard, Patentgesetz, § 100 Rn. 25, 34, 39, 41).
2.1.Diesen Anforderungen genügt der gerügte Beschluss.
Die Begründung ist nachvollziehbar, denn sie lässt eindeutig erkennen, dass der Senat die Streitwerte des Nichtigkeitsverfahrens gegen das Streitpatent und gegen das Schutzzertifikat getrennt festsetzt, dass der Senat davon ausgeht, dass die Klägerin zu 2), die nur gegen das Patent geklagt hatte, deshalb auch nur für dieses Verfahren und auf Grundlage dieses Teilstreitwertes Kosten geltend machen könne und dass die Rechtspflegerin an die erfolgte Streitwertfestsetzung des Senats gebunden sei. Weiterhin ist erkennbar, dass der Senat sich der Begründung des angefochten Beschlusses der Rechtspflegerin anschließt.
Der Beschluss übergeht auch nicht rechtsfehlerhaft wesentliche rechtliche Argumente und entscheidungserhebliche Rechtsprechung, denn die Klägerin zu 2) nimmt in ihren Ausführungen zur Bemessung des Streitwerts Bezug auf Entscheidungen, die entweder nur allgemeine Grundsätze wiederholen, auf anderen Rechtsgebieten ergangen sind oder die Einzelfälle mit abweichender Ausgangslage und/oder abweichender rechtlicher Betrachtung betreffen. Das Unterlassen der Auseinandersetzung mit solchen Einzelfallentscheidungen, die keine Bindungswirkung entfalten und deren Gründe im Einzelnen nicht erkennbar sind, begründet noch keinen Verfahrensmangel i. S. v. § 321a ZPO.
2.2.So weit die Klägerin zu 2) darüber hinaus Rechtsfehler behauptet, ist die Überprüfung und Abänderung eines rechtskräftigen Beschlusses nicht möglich. Einfache Rechtsfehler könnten lediglich im Rahmen einer zulässigen Anhörungsrüge -die hier nicht vorliegt -berücksichtigt werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 1700 der Anlage 1 zu § 3 GKG.
Unterschrift
Schramm Guth Dr. Proksch-Ledig Pr