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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.02.2021 - 5 StR 577/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 577/20 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Februar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen erst ab 14. Mai 2020 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Cirener Berger Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz
LG Hamburg; 18.08.2020; 3007 Js 372/19 628 KLs 4/20 2 Ss 113/20