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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - IX ZR 150/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 150/03 |
| Entscheidungsdatum : | 17. November 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 17. November 2005 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 40.903,35 EUR (80.000 DM).
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Unterschrift
Der behauptete Freistellungsanspruch des Schuldners gegen die Beklagte ändert nichts daran, dass die Zuwendung des Miteigentumsanteils insgesamt gesehen unentgeltlich (§ 4 AnfG) erfolgte, weil die Beklagte schon vorher gegenüber dem Grundschuldgläubiger unbeschränkt persönlich haftete
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer