BGH
2. März 2011
>
BGH
13. April 2011
>
BGH
4. Mai 2011
>
BGH
22. Juni 2011
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.06.2011 - 2 StR 524/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 524/10 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
hier: Anhörungsrüge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 15. Juni 2011 gegen das Urteil des Senates vom 4. Mai 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört wurde, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch für die im Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen. Im Übrigen konnten sich der Angeklagte und sein Verteidiger in der hiesigen Revisionshauptverhandlung zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern (§ 351 Abs. 2 StPO).
Unterschrift
Fischer Schmitt Berger
Krehl Eschelbach