OLG Celle 25. Januar 2013
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BGH 27. Oktober 2015

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte schießt aus dem Haus auf flüchtende Raubtäter, die ihn zuvor überfallen und gefesselt hatten. Ein Täter wird tödlich getroffen. Der Angeklagte nimmt einen bedingten Tötungsvorsatz an und beruft sich auf Notwehr gegen einen vermeintlichen Schussangriff.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verurteilt wegen Totschlags (§ 212 StGB) mit bedingtem Vorsatz. Notwehr (§ 32 StGB) wird verneint, da kein gegenwärtiger Angriff vorlag und der Angeklagte keinen Verteidigungswillen hinsichtlich Eigentum oder Hausrecht hatte. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 StGB) und ein Notwehrexzess (§ 33 StGB) scheiden aus.

Praxishinweis
Bei Schusswaffengebrauch gegen fliehende Täter ist die Abwägung von Verteidigungswillen und Erforderlichkeit entscheidend. Ein bloßer Schutz des Eigentums oder eine Angst vor Rückkehr rechtfertigt keine Tötung. Notwehrrecht und § 33 StGB sind restriktiv auszulegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.10.2015 - 3 StR 199/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 199/15
Entscheidungsdatum : 27. Oktober 2015
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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