BGH
7. März 2002
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.03.2002 - 5 StR 71/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 71/02 |
| Entscheidungsdatum : | 7. März 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2002 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß an die Stelle der Worte "Wohnungseinbruchdiebstahls in sechs Fällen" die Worte "Wohungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen" treten.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, jedoch hat er die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal