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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2011 - 4 C 2/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 C 2/11 |
| Entscheidungsdatum : | 30. März 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 21.12.2010; OVG 2 A 1419/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz beschlossen:
Der Antrag der Beigeladenen zu 1 auf Aufhebung ihrer Beiladung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Beigeladene zu 1 zu Recht nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen worden ist und sie nicht darlegt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Beiladung nachträglich entfallen sind. Solange die Beigeladene zu 1 Inhaberin der vom Kläger angefochtenen Baugenehmigung vom 21. Juni 2006 ist, kann die Entscheidung über die Anfechtungsklage ihr und dem Kläger gegenüber nur einheitlich ergehen, weil sie das Baurecht der Beigeladenen zu 1 unmittelbar gestaltet. Die Beigeladene zu 1 hat nicht vorgetragen, dass sie die Rechte und Pflichten aus der Baugenehmigung zwischenzeitlich auf die Beigeladene zu 2 übertragen hat. Zwar ist ein Bauherrenwechsel durch privatrechtliche Vereinbarung des alten und des neuen Bauherrn möglich und die nach § 57 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW vorgeschriebene Anzeige an die Bauaufsichtsbehörde nicht konstitutiv (Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2000, § 57 Rn. 8). Die Beigeladene zu 1 hat aber den Abschluss einer Vereinbarung über den Bauherrenwechsel nicht behauptet. Die zwischenzeitliche Abwicklung der zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen der Beigeladenen zu 1 als Generalunternehmerin und der Beigeladenen zu 2 als Eigentümerin des genehmigten Einkaufszentrums hat noch keinen Wechsel in der Person desjenigen bewirkt, der Träger der sich aus der Baugenehmigung ergebenden Rechtsposition ist (vgl. Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 4 C 6.08 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 99 = NVwZ 2010, 779).