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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 21.09.2005 - 6 C 3/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 C 3/05 |
| Entscheidungsdatum : | 21. September 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
Art. 14 Abs. 1 GG gebietet es, dass der Realwert einer unter Einschluss einer werterhaltenden Dynamisierung erworbenen Berufsunfähigkeitsrente dann nicht mehr durch Maßnahmen des Versorgungsträgers beeinträchtigt wird, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist und die Rente ihre Zweckbestimmung erfüllt, den Lebensstandard des Versorgungsempfängers entsprechend dem Versorgungssystem zu sichern, dem der Empfänger kraft hoheitlicher Anordnung beitreten musste; dies muss jedenfalls so lange gelten, als nicht die Versorgungsleistungen aller Rentenbezieher zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks insgesamt eine systemgerechte Reduzierung erfahren müssen.
Normenkette
GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Vorinstanz
OVG Koblenz; 07.12.2004; OVG 6 A 11422/04 - / OVG Rheinland-Pfalz; 07.12.2004; OVG 6 A 11422/04. OVG
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , Dr. {GESPERRT:BEGINN}Graulich{GESPERRT:ENDE} , {GESPERRT:BEGINN}Vormeier{GESPERRT:ENDE} und Dr. B i e r für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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