BGH
21. Januar 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 21.01.2009 - 1 StR 680/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 680/08 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Januar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
Der den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2008 betreffende Antrag des Verurteilten B. nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten - seien es Schriftsätze seines Verteidigers oder Erklärungen des Verurteilten zu Protokoll der Geschäftsstelle - übergangen.
Unterschrift
Wahl Kolz Hebenstreit
Jäger Sander