Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.04.2018 - 3 StR 91/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 91/18 |
| Entscheidungsdatum : | 17. April 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. April 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Becker Gericke Tiemann
Hoch Leplow