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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - 2 StR 430/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 430/13 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Dezember 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Juni 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung des Verfalls aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16. November 2011 entfällt, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, u.a. den im Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16. November 2011 angeordneten Verfall aufrechterhalten und angeordnet, dass ein Betrag von 2.840,-- Euro dem Verfall von Wertersatz unterliegt.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die im Urteilstenor angeordnete Aufrechterhaltung des Verfalls lässt der Senat auf Anregung des Generalbundesanwalts im Wege der Berichtigung des Schuldspruchs im Hinblick auf den tateinheitlichen Wertersatzverfall in Höhe von 2.840,-- Euro entfallen, da das Landgericht in diesen Betrag ausdrücklich die 500,-- Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16. November 2011 eingerechnet hat (UA 14).
Unterschrift
Appl Schmitt Eschelbach
Ott Zeng