BAG 30. Juli 2008
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LAG Rheinland-Pfalz 26. März 2010

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Weihnachtsgratifikation 2004 in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Im Arbeitsvertrag ist einerseits eine Gratifikation zugesagt, andererseits ein Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt enthalten. Die Beklagte zahlte zuvor jahrelang Gratifikationen, 2004 jedoch nicht.

Entscheidungsgründe
Das BAG gewährt der Klägerin den Anspruch gem. § 5 Arbeitsvertrag, da der Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt inhaltlich widersprüchlich und damit nach § 307 Abs. 1, § 305c Abs. 2 BGB unwirksam sind. Ein klarer, widerspruchsfreier Freiwilligkeitsvorbehalt, der Rechtsansprüche ausschließt, ist zulässig, hier aber nicht gegeben.

Praxishinweis
Freiwilligkeitsvorbehalte in Formulararbeitsverträgen sind nur wirksam, wenn sie klar und widerspruchsfrei formuliert sind. Widersprüchliche Klauseln, die zugleich Anspruch begründen und ausschließen, verstoßen gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) und sind unwirksam, was zu einem Anspruch auf Sonderzahlung führt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 606/07
Entscheidungsdatum : 30. Juli 2008

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