BVerfG
4. November 1998
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 04.11.1998 - 1 BvR 1828/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1828/96 |
| Entscheidungsdatum : | 4. November 1998 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau B...
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Mertens,
Franz-Joseph-Straße 9, München -
| gegen a) | den Beschluß des Landgerichts Passau vom 29. Juli 1996 - 2 T 148/96 -, |
| b) | den Beschluß des Amtsgerichts Freyung vom 22. Februar 1993 - XVI 8/92 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Steiner
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Passau steht bereits entgegen, daß die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 1996 keine Verfassungsbeschwerde mit der Rüge fehlenden Rechtsschutzes erhoben hat und statt dessen sich mit der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens eines offensichtlich untauglichen Rechtsbehelfs bedient hat. Zwar ist der einzelne vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gehalten, im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität alle ihm möglichen prozessualen Mittel auszuschöpfen; dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe handelt.
2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Adoptionsbeschluß selbst wendet, ist die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) bereits abgelaufen. Die Beschwerdeführerin war zwar an jenem Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihr die Entscheidung auch nicht zugestellt oder sonst wie amtlich bekannt gemacht worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in Fällen wie diesem für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abgehoben, von dem an der Betroffene von der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung - sei es durch Akteneinsicht, sei es in sonstiger Weise - in zulässiger Weise Kenntnis nehmen konnte (vgl. BVerfGE 28, 88 <93> m.w.N.).
Die Beschwerdeführerin hat von dem Adoptionsbeschluß im Zuge der Nachlaßregelung Kenntnis erlangt. Ungeachtet genauerer Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme muß aber davon ausgegangen werden, daß diese im Jahre 1995 erfolgt ist. Denn die Beschwerdeführerin hat erstmals mit Urteil des Amtsgerichts vom 29. Juni 1995 eine gerichtliche Entscheidung bezüglich des Adoptionsbeschlusses erlangt. Jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung muß die Beschwerdeführerin deshalb diesen Beschluß gekannt haben. Daß sich die Kenntnisnahme nicht auf den Beschluß in seiner vollständigen Form bezogen haben könnte, hat die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Im übrigen wäre es auch Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich nach dem Inhalt des ihre Interessen berührenden Beschlusses zu erkundigen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Papier | Haas | Steiner |