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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.03.2006 - 4 StR 519/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 519/05 |
| Entscheidungsdatum : | 21. März 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auf den für sich gesehen mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 91, 1 ff.) bedenklichen Formulierungen zur Erfolgsaussicht (UA 29/30) beruht der Maßregelausspruch nach § 64 StGB nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible