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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 28.11.1995 - 2 BvR 91/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 91/95 |
| Entscheidungsdatum : | 28. November 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
Verfassungsrechtliche Überprüfungen von gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die gegen ihn angeordnete Abschiebungshaft aufrechterhalten wurde.
Gründe
A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, mit denen die gegen ihn angeordnete Abschiebungshaft aufrechterhalten wurde.
I. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Juni 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Der asylversagende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die ausländerbehördliche Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung sind seit 13. Oktober 1992 unanfechtbar.
In der Folgezeit tauchte der Beschwerdeführer unter und begab sich nach Belgien, wo er im Januar/Februar 1993 in Brüssel an einer öffentlichen, gegen die Kurden-Politik der Türkei gerichteten Hungerstreikaktion teilnahm. Am 25. März 1993 stellte er einen Asylfolgeantrag, den er mit der Teilnahme an der Aktion in Brüssel und an einer Demonstration und einem Hungerstreik in Augsburg im März/April 1993 begründete. Mit Bescheid vom 23. August 1994 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab.
Auf Antrag der Ausländerbehörde ordnete das Amtsgericht Dillingen am 6. Oktober 1994 gegen den Beschwerdeführer Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für die Dauer von höchstens drei Monaten an. Der Beschluß wurde am selben Tag vollzogen.
Ebenfalls am 6. Oktober 1994 erhob der Beschwerdeführer Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die drohende Abschiebung. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1994 wurde die Bundesrepublik Deutschland im Verfahren gemäß § 123 VwGO verpflichtet, der für die Abschiebung zuständigen Stelle mitzuteilen, daß vor einer erneuten Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung nicht vollzogen werden dürfe, da das Bundesamt nicht geprüft habe, ob Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Daraufhin stellte das Bundesamt in einem Ergänzungsbescheid fest, daß die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht gegeben seien. Auch hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die beabsichtigte Abschiebung.
Mit Beschluß vom 2. November 1994 verpflichtete das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 123 VwGO die Bundesrepublik Deutschland erneut, der für die Abschiebung zuständigen Stelle mitzuteilen, daß vor einer erneuten Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung nicht vollzogen werden dürfe. Ein Anordnungsanspruch wurde mit der Begründung bejaht, der Beschwerdeführer habe einen Sachverhalt glaubhaft vorgetragen, der im Hinblick auf das Abschiebungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu einer ihm günstigeren Entscheidung führen könne (Hinweis auf § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Er habe zwischen dem 24. Januar 1993 und dem 17. Februar 1993 in Brüssel an einer großen Hungerstreikaktion von Kurden gegen die türkische Regierungspolitik teilgenommen und werde in der Augsburger Allgemeinen Zeitung vom 5. April 1993 namentlich als Teilnehmer an einer weiteren Hungerstreikaktion genannt. Der Beschwerdeführer habe auch glaubhaft gemacht, im Vergleich mit unzähligen anderen kurdischen Demonstrationsteilnehmern eine herausgehobene Stellung eingenommen zu haben. Da wegen der genannten Aktionen eine Bestrafung nach Art. 8 Abs. 1 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (ATG) wahrscheinlich sei, lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Ein neues Asylverfahren wäre durchzuführen.
Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Freiheitsentziehung lehnte das Amtsgericht Dillingen mit Beschluß vom 4. November 1994 ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde mit Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 23. November 1994 als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde wies das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 7. Dezember 1994 zurück. Haftgründe lägen weiterhin vor. Der Asylfolgeantrag stehe der Haftanordnung nicht entgegen. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die die Bundesrepublik verpflichtet worden sei, den zuständigen Stellen mitzuteilen, daß die Abschiebung nicht vollzogen werden dürfe, bedeuteten noch nicht die Anordnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinne des § 71 Abs. 8 AsylVfG. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß ein zweiter Asylantrag der Anordnung von Abschiebungshaft nur dann entgegenstehe, wenn er zumindest so aussichtsreich erscheine, daß ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. Andernfalls würde ein Asylbewerber allein durch die Stellung eines Folgeantrags den Haftrichter, der die Begründetheit dieses Antrags nicht prüfen dürfe, zwingen können, die Haftanordnung aufzuheben. Zu Recht habe das Landgericht die Auffassung vertreten, daß derzeit jedenfalls nicht feststehe, daß die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten habe, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden könne (Hinweis auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG). Durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts werde nicht festgestellt, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig sei; sie böten nur einen vorläufigen Rechtsschutz vor der Vollziehung der Abschiebung bis zur Entscheidung über den Asylfolgeantrag. Die Haftanordnung erweise sich als verhältnismäßig, weil eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache schon für Anfang Dezember 1994 angekündigt sei.
Auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1994 hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 1994 den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Oktober 1994 auf und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. August 1994 festzustellen, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. Im übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung der rechtskräftig gewordenen Entscheidung wurde ausgeführt: Bereits aus dem Asylfolgeantrag vom 25. März 1993 ergebe sich, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Insbesondere die Teilnahme an dem Hungerstreik in Brüssel stelle eine Änderung der Sachlage dar, die sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken könne. Allerdings sei es nach den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften äußerst unwahrscheinlich, daß die Aktionen des Beschwerdeführers zu einer Bestrafung nach Art. 8 des türkischen ATG führten. Denn der Hungerstreik in Brüssel habe nicht dem Ziel gedient, ein selbständiges Kurdistan zu schaffen. Hiernach bestehe nicht die Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Indes lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, Abs. 4 AuslG vor. Für den Beschwerdeführer bestehe die konkrete Gefahr, im Falle der Rückkehr gefoltert zu werden.
Am 15. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Am 19. Dezember 1994 hob das Amtsgericht Dillingen auf Antrag der Ausländerbehörde den Beschluß vom 6. Oktober 1994 auf.
II. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 19 Abs. 4 GG. Die Aufrechterhaltung der Haft habe gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen. Wenn aufgrund verwaltungsgerichtlicher Entscheidung feststehe, daß eine Abschiebung jedenfalls zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung über die Abschiebungshaft rechtlich unmöglich sei, sei die Haft nicht zur Sicherung der Abschiebung erforderlich und damit unverhältnismäßig. § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG müsse verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, daß die Haftfortdauer unter den dort genannten Voraussetzungen nur zulässig sei, wenn der Abschiebung keine Rechtsgründe entgegenstünden. Etwas anderes folge auch nicht aus § 71 Abs. 8 AsylVfG. Diese Regelung bedeute nur, daß die Stellung eines Asylfolgeantrags die Verhängung von Abschiebungshaft nicht grundsätzlich ausschließe. Das heiße aber nicht im Umkehrschluß, daß Abschiebungshaft bei Stellung eines Folgeantrags immer zulässig sei. Dies könne insbesondere nicht gelten, wenn vorläufiger Rechtsschutz gegen die die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung des Bundesamtes gewährt worden sei.
Darüber hinaus beruft sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Er habe sowohl vor den ordentlichen Gerichten als auch vor dem Verwaltungsgericht versucht, eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der gegen ihn verhängten Abschiebungshaft herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht habe indes den Rechtsweg für eine Verpflichtung des Landratsamtes auf Rücknahme des Haftantrags wegen der vorrangigen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte verneint. Die ordentlichen Gerichte hätten in Kenntnis der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Überprüfung der Frage abgelehnt, ob der Asylfolgeantrag des Beschwerdeführers mutmaßlich erfolgreich sein würde. Damit sei für den Beschwerdeführer eine mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke entstanden.
III. Dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Die angegriffenen Haftentscheidungen seien in Anwendung der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Grundsätze über die Kompetenzverteilung zwischen den über die Haftfortdauer entscheidenden ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten ergangen. Danach erstrecke sich die Prüfung des Haftrichters nicht auf die im Asylfolgeverfahren geltend gemachten Asyltatbestände oder Abschiebungshindernisse. Das Amtsgericht und die Beschwerdegerichte seien auch ihrer Pflicht nachgekommen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft (noch) vorlägen. Die Entscheidungen ließen keinen verfassungsrechtlich relevanten Rechtsfehler erkennen. Die Aufrechterhaltung der Haft sei vielmehr vertretbar gewesen. Daß nach dem Erlaß der einstweiligen Anordnung vom 2. November 1994 ein Abschiebungshindernis entstanden sei, habe nicht die Aufhebung der Haft zur Folge haben müssen. Die Verfahrenslage könne verglichen werden mit einer Situation, in der noch keine Entscheidung des Bundesamtes über die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens ergangen sei. In beiden Fällen sei noch in der Schwebe, ob dem Antragsteller für die Durchführung des Asylfolgeverfahrens ein Anspruch auf Aufenthaltsgestattung zustehe oder ob er schließlich abzuschieben sei. Der Gesetzgeber habe in § 57 Abs. 2 AuslG und § 71 Abs. 8 AsylVfG bei der Abwägung des Interesses der Bundesrepublik Deutschland an einer Sicherung der Abschiebung mit dem Freiheitsinteresse des Ausländers dem öffentlichen Interesse den Vorrang eingeräumt und die Abschiebungshaft ausdrücklich zugelassen.
Mit Blick auf die Wertung des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG sei die Entscheidung über die Haftfortdauer auch nicht unverhältnismäßig. Angesichts der gesetzlich abgegrenzten Prüfungskompetenzen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichte seien in den angegriffenen Entscheidungen zu Recht die Erfolgsaussichten der verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheklage gegen den Bescheid des Bundesamtes nicht erwogen worden. Zu berücksichtigen sei allenfalls nach der Art des Abschiebungshindernisses gewesen, daß die Möglichkeit eines endgültigen Abschiebungshindernisses im Falle einer positiven Entscheidung in der Hauptsache bestanden habe. Die vorrangig auf die zeitliche Nähe der Verwaltungsgerichtsentscheidung abstellenden Beschlüsse seien nicht zu beanstanden.
Aufgrund der Beschränkung der Prüfungskompetenz der ordentlichen Gerichte hinsichtlich der Relevanz des Asylfolgeantrags sei dem Beschwerdeführer lediglich verwehrt gewesen, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache eine Aufhebung der Haftentscheidung zu erlangen. Hierdurch sei jedoch eine Rechtsschutzlücke nicht entstanden. Vielmehr handle es sich um eine durch den Gesetzgeber getroffene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende materielle Abwägung, nach der bis zur Entscheidung über die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens bzw. der Feststellung eines Abschiebungsverbotes zwar ein Abschiebungshindernis, aber kein Abschiebungshafthindernis bestehe.
B. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist weder wegen grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung geboten noch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere besteht das Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts fort, obgleich der die Abschiebungshaft anordnende Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen ist. Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 [219] m.w.N.; stRspr). Dies gilt unabhängig davon, ob die gerügte Freiheitsentziehung bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch andauert und erst im Verlaufe des verfassungsgerichtlichen Verfahrens beendet wird, oder ob sich der Beschwerdeführer - wie hier - bereits bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht mehr in Haft befindet.
II. Die Verfassungsbeschwerde hat indes in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Den Anforderungen des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ist Genüge getan. Die Freiheitsentziehung beruhte auf förmlichem Gesetz (§ 57 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen - FEVG - [§ 103 Abs. 2 AuslG] und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - [§ 3 Satz 2 FEVG]) und richterlicher Entscheidung. Daß verfahrensrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten wurden, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
2. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG sind nicht verletzt.
Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er ein Gericht, das gegen einen Ausländer Abschiebungshaft angeordnet hat, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft vorliegen oder aufgrund nachträglich eingetretener Umstände, zu denen namentlich das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zählt, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird, entfallen sind (vgl. hierzu den Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, 3076). Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte, die in nur eingeschränktem Umfang einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]), von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Das Amtsgericht und die Beschwerdegerichte haben die ihnen nach den aufgezeigten Grundsätzen obliegenden Prüfungspflichten ersichtlich nicht verkannt. Jedenfalls im Ergebnis kann auch eine willkürliche Handhabung dieser Pflichten nicht festgestellt werden.
a) Erhebliche Zweifel bestehen allerdings, ob die Rechtmäßigkeit der Haftfortdauer trotz Vorliegens des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 2. November 1994 in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise mit dem Hinweis auf § 71 Abs. 8 AsylVfG begründet werden konnte. Diese Regelung stieße auf verfassungsrechtliche Bedenken, sofern nach ihr - zeitlich unbeschränkt - Abschiebungshaft gegen einen Asylfolgeantragsteller angeordnet und verlängert werden könnte, solange keine (rechtskräftige) Hauptsacheentscheidung vorliegt, nach der ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Eine solche, im übrigen keinesfalls zwingende Deutung des Regelungsgehalts des § 71 Abs. 8 AsylVfG ließe sich nicht mit dem dargelegten rechtsstaatlichen Gebot der Berücksichtigung von Umständen vereinbaren, die der Abschiebung auf Dauer oder für längere Zeit entgegenstehen. Auch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit der - wie im vorliegenden Fall - im Anschluß an eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vorläufiger Rechtsschutz gegen die drohende Abschiebung gewährt wird, und die die Abschiebung für einen nicht absehbaren Zeitraum hindert, kann - und wird in der Regel - ein solcher Umstand sein (vgl. OLG Köln, Beschluß vom 5. Oktober 1993, InfAuslR 1994, 54; GK-AuslR, § 57 Rn. 260; a.A. Erbs/Kohlhaas, § 57 AuslG Rn. 7).
b) Dies kann indes dahinstehen. Denn die Fachgerichte haben ihre Entscheidungen auch auf § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG gestützt. Diese Begründung kann jedenfalls verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
Die Bestimmung selbst begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 57 Abs. 2 AuslG sieht in allen tatbestandlichen Alternativen der Nummern 1 - 5 die Abschiebungshaftanordnung als Mittel "zur Sicherung der Abschiebung" vor (vgl. den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 1994 - 2 BvL 12/93, 45/93 -, InfAuslR 1994, 342 [344]). Insoweit gebietet der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, von der Sicherungshaft abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist (vgl. GK-AuslR, § 57 Rn. 134 m.w.N.). Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f.] zur Untersuchungshaft; 61, 28 [34 f.] zur Auslieferungshaft).
§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG erweist sich als gesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewißheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist. Die Bestimmung berücksichtigt auf der einen Seite das grundsätzlich legitime staatliche Interesse, auf das Sicherungsmittel der Abschiebungshaft nicht sofort schon dann verzichten zu müssen, wenn eine Abschiebung zwar aktuell nicht durchführbar ist, eine Prognose indes die Möglichkeit der Beseitigung oder des Wegfalls des Abschiebungshindernisses ergibt. Auf der anderen Seite trägt die Regelung den Belangen des Ausländers Rechnung, indem sie die Ungewißheit hinsichtlich der Dauer des - nicht von ihm zu vertretenden - Abschiebungshindernisses lediglich für einen begrenzten, überschaubaren und das Freiheitsgrundrecht - mit Blick auf das Gewicht der öffentlichen Belange - regelmäßig noch nicht unzumutbar beeinträchtigenden Zeitraum grundsätzlich zu seinen Lasten gehen läßt.
Die vom Gesetzgeber getroffene Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei hängt die Vertretbarkeit des Ausgleichs der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen nicht davon ab, ob das Abschiebungshindernis auf tatsächlichen oder - wie hier - auf rechtlichen Umständen beruht. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf tatsächliche Abschiebungshindernisse ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Die Fachgerichte haben die Bestimmung auch in willkürfreier Weise angewandt. Sie haben ihre Auffassung, trotz der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe nicht festgestanden, daß die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden könne, der Sache nach darauf gestützt, daß es sich nur um eine Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes gehandelt habe und eine Hauptsacheentscheidung (in den Klageverfahren AN 11 K 94.46854 und AN 11 K 94.46129) für Anfang Dezember 1994 in Aussicht gestellt worden sei. Diese Begründung erscheint noch vertretbar.
Zwar bestanden angesichts der Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses keine Anhaltspunkte, die die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ernstlich als zweifelhaft hätten erscheinen lassen können. Indes liegt den angegriffenen Entscheidungen die Auffassung zugrunde, daß aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten und den Haftgerichten letzteren eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Asylfolgeantrags versagt sei (vgl. BGHZ 78, 145; OLG Karlsruhe, NVwZ 1993, 811 [813]). Ausgehend von diesem - verfassungsrechtlich bedenkenfreien (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. Mai 1987, aaO.) - Standpunkt haben das Amtsgericht und die Beschwerdegerichte maßgeblich auf den Charakter der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 2. November 1994 als vorläufige, lediglich den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache sichernde Regelung abgestellt. Dies allein setzte die Haftgerichte zwar nicht in die Lage, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise annehmen zu dürfen, daß die Undurchführbarkeit der Abschiebung nicht feststeht. Hierzu bedurfte es vielmehr konkreter Anhaltspunkte dafür, daß die Abschiebung, die aufgrund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen war, gerade innerhalb der Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG möglich werden konnte. Eine solche konkrete Möglichkeit haben die Haftgerichte jedoch im Ergebnis darin gesehen, daß das Verwaltungsgericht eine Entscheidung in der Hauptsache (schon) für Anfang Dezember 1994 in Aussicht gestellt hat. Diese Würdigung kann nicht als willkürliche Rechtsanwendung gewertet werden. Auch wenn die Verfahrensweise angesichts der mit gerichtlichen Terminierungen zusammenhängenden Unwägbarkeiten mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist, gewährleistet sie immerhin, daß die Frage, ob zugunsten des Beschwerdeführers ein dauerhaftes, also haftschädliches Abschiebungshindernis anzunehmen ist, innerhalb eines begrenzten und absehbaren Zeitraums endgültig geklärt werden kann. Damit erweisen sich die Haftentscheidungen auch gemessen an den oben dargelegten rechtsstaatlichen Vorgaben jedenfalls nicht als sachwidrig.
3. Bei dieser Sachlage war es auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten, von einer Aufrechterhaltung der Haftanordnung abzusehen. Das Abstellen auf die zeitlich nah bevorstehende Klärung, ob das Abschiebungshindernis dauerhafter Natur ist, läßt den mit der Haft verbundenen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht als durch den Sicherungszweck gerechtfertigt und für den Beschwerdeführer noch hinnehmbar erscheinen.
4. Schließlich ist auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt. Soweit die Haftgerichte im Rahmen ihrer Entscheidungen über die Zulässigkeit der Fortdauer der Abschiebungshaft eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung abgelehnt haben, findet dies - wie dargelegt - seine sachliche Rechtfertigung in der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten und den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierin liegt solange keine unzumutbare Einschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes, als die Haftgerichte ihrer im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Pflicht zur Berücksichtigung von auf Dauer oder für länger bestehenden Abschiebungshindernissen nachkommen. Weitergehende Gewährleistungen lassen sich auch der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht entnehmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.