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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.03.2004 - 2 StR 72/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 72/04 |
| Entscheidungsdatum : | 31. März 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Durch die hier eher fernliegende Annahme der Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 2 StGB ist die Angeklagte nicht beschwert.
Unterschrift
Rissing-van Saan Kuckein Otten
Rothfuß Roggenbuck