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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 05.02.2026 - 30 W (pat) 31/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 31/23 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Februar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
beglaubigte elektronische Abschrift
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 31/23
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2026:050226B30Wpat31.23.0 betreffend die Marke 30 2021 103 717
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 05. Februar 2026 unter Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richter Merzbach und Hammer
beschlossen:
I. Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2023 aufgehoben, soweit der Widerspruch hinsichtlich der Waren
"Klasse 09: Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität"
zurückgewiesen worden ist.
II. Wegen des Widerspruchs aus der Marke 30 2019 102 698 wird die Löschung der Marke 30 2021 103 717 auch für diese Waren angeordnet.
Gründe
I.
Die am 05. März 2021 angemeldete Wortmarke
IQHOME ist am 16. März 2021 unter der Nummer 30 2021 103 717 für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 09: Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs-, Überwachungs- und Kontrollgeräte; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Aufgezeichnete Daten; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität
Klasse 11: Sanitäre Installationen und Einrichtungen, Wasserversorgungsanlagen; Persönliche Heiz- und Trockengeräte; Kühl- und Gefrierausrüstung; Kamine; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen; Geräte zum Kochen, Erhitzen, Kühlen und Konservieren von Nahrungsmitteln und Getränken; Filter für Industrie und Haushalt; Brenner, Boiler und Heizgeräte; Bräunungsapparate; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge; Beleuchtung und Lichtreflektoren"
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 16. April 2021.
Gegen die Eintragung ist am 15. Juli 2021 Widerspruch erhoben worden aus der für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 05, 06, 07, 09, 11, 16, 17, 20, 35, 37, 39, 40, 41 und 42, und dabei u.a. für
Klasse 09: Geräte zur Messung und Überwachung des Wasserverbrauchs; …Computer; …Computermonitore [Displays];… Computerkomponenten und -teile; Firmware für Computerperipheriegeräte; an Computer angepasste Peripheriegeräte; Computernetzwerk- und Datenkommunikationsgeräte und -ausrüstung; ….Messsensoren; Messapparate; Messumformer; Messprüfgeräte; Messinstrumente; Messwandlergeräte; Messwertschreiber; Elektronische Messfühler; Elektrische Messgeräte; Elektronische Messgeräte; Gaszähler [Messinstrumente]; Digitale Messinstrumente; Mess-, Zähl-, Ausrichtungs- und Kalibrierinstrumente; Detektoren für elektrische Messgeräte; Digitale pH-Wert-Messgeräte; Elektronische Messinstrumente für Hähne; Detektoren für Legionellen; Instrumente zur Messung physikalischer Daten; Instrumente zur Messung von Geschwindigkeiten; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vorrichtungen sowie -regler; Computersoftware zur Verwendung für Fernablesungen an Messgeräten; Geräte zum Messen, Überwachen und Analysieren des Wasserverbrauchs; Durchflussmesser; Durchflusszähler; Durchflusssensoren; Durchflussmengenmesser; Elektrische Durchflusssteuerungen; Wasserstandmesser; Wasserleckdetektor; Wasserstandsdetektoren; Intelligente Zähler; Stromzähler; Thermostatisch geregelte Ventile; Ultraschall-Sensoren; Elektrische Sensoren; Sensoren für Messinstrumente; …"
am 28. Februar 2019 angemeldeten und am 26. Mai 2020 eingetragenen Wortmarke 30 2019 102 698
iQ
Mit Beschluss vom 11. Januar 2023 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 die angegriffene Marke auf den Widerspruch teilweise, nämlich für die Waren "Klasse 09: Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Optische Geräte und Ausrüstung, Verstärkungsgeräte und Korrektoren; Navigations-, Orientierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungsgeräte; Mess-, Erkennungs-, Überwachungs- und Kontrollgeräte; Informationstechnologische, audiovisuelle, multimediale und fotografische Geräte; Aufgezeichnete Daten
Klasse 11: Sanitäre Installationen und Einrichtungen, Wasserversorgungsanlagen; Persönliche Heiz- und Trockengeräte; Kühl- und Gefrierausrüstung; Kamine; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen; Geräte zum Kochen, Erhitzen, Kühlen und Konservieren von Nahrungsmitteln und Getränken; Filter für Industrie und Haushalt; Brenner, Boiler und Heizgeräte; Beleuchtung und Lichtreflektoren."
gelöscht, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken insoweit Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 1, 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Im Übrigen, hinsichtlich der - vorliegend alleine beschwerdegegenständlichen - Waren der Klasse 09 "Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität" sowie der weiteren Waren in Klasse 11 "Bräunungsapparate; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge" hat die Markenstelle den Widerspruch dagegen wegen mangelnder Warenähnlichkeit zurückgewiesen.
Zur Begründung ist im Einzelnen ausgeführt, die Widerspruchsmarke verfüge über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es seien weder Anhaltspunkte für eine Schwächung noch für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Verwendung im Verkehr ersichtlich.
Ausgehend von der für den Waren- und Dienstleistungsvergleich maßgebenden Registerlage sei in Bezug auf die gelöschten Waren der angegriffenen Marke teilweise eine Warenidentität bzw. hochgradige Ähnlichkeit, teilweise zumindest noch eine entfernte Ähnlichkeit festzustellen.
Für diese, noch ähnlichen bis identischen Waren der angegriffenen Marke seien, unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, die zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr hohen Anforderungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Abstand nicht gewährleistet. Denn der Wortbestandteil "HOME" der angegriffenen Marke stehe in Bezug auf die gelöschten Waren - wie bei den Ausdrücken "Homebanking, Homelearning, Homeoffice, Homeschooling, Homeshopping, Homestory, Hometrainer" oder "Smarthome" - beschreibend für einen Einsatz "zuhause", im Gegensatz zu einem industriellen Gebrauch. Die angegriffene Marke werde daher durch den Bestandteil "IQ" geprägt, der keinen warenbeschreibenden Bezug aufweise. Im Ergebnis stünden sich somit klanglich die identischen Marken "iQ" und "IQ" gegenüber. Die angegriffene Marke sei daher im tenorierten Umfang zu löschen.
In Bezug auf die angegriffenen Waren der Klasse 9 "Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität" und der Klasse 11 "Bräunungsapparate; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge" sei der Widerspruch dagegen zurückzuweisen, da insoweit eine absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit festzustellen sei. Denn diese angegriffenen Waren wiesen zu den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Versorgungstechnik keine so engen Berührungspunkte auf, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Es handele sich um Waren, die weder in einem Ergänzungs- noch einem Austausch- oder Konkurrenzverhältnis zu Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Versorgungstechnik stünden, da sich ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung signifikant unterschieden und sie regelmäßig nicht von denselben Unternehmen hergestellt würden. Gegen diesen Beschluss hat der Widersprechende Beschwerde insoweit eingelegt, als der angegriffenen Marke die Eintragung für die Waren "Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität" gewährt worden sei. Zur Begründung ist ausgeführt, zwischen den kollidierenden Marken bestehe auch hinsichtlich dieser Waren Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Widerspruchsmarke verfüge jedenfalls über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Ferner bestehe zwischen den Vergleichszeichen eine hochgradige Ähnlichkeit, wobei auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen werde.
Die Auffassung der Markenstelle, dass die in Klasse 9 geschützten Waren "Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität" absolut unähnlich zu den Waren der Widerspruchsmarke seien, sei dagegen rechtsfehlerhaft. Vielmehr bestehe auch insoweit Warenidentität bzw. jedenfalls eine hochgradige Warenähnlichkeit zwischen den beschwerdegegenständlichen Waren "Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität" und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren "Messapparate" und "Messinstrumente".
Denn der Begriff "Instrument" sei lediglich ein anderes Wort für "Messgerät", womit die von der jüngeren Marke beanspruchten "Instrumente für Elektrizität" nichts anderes darstellten als "Messgeräte für Elektrizität". Es stünden sich somit die Waren "Messgeräte für Elektrizität" und "Messgeräte" gegenüber, so dass hinsichtlich des überschneidenden Anteils Warenidentität vorliege. Im Übrigen seien, entgegen der Auffassung der Markenstelle, erhebliche Überschneidungen hinsichtlich Vertriebsart und Verwendungszweck sowie auch ein funktionales Ergänzungsverhältnis zwischen diesen Waren belegbar, wozu unter Vorlage von Anlagen näher ausgeführt wird.
Dies gelte auch für die angegriffenen Waren "Kabel für Elektrizität", die zu den Widerspruchswaren "Messgeräte" ebenso hochgradig ähnlich seien. Denn beide Waren würden auf dem Gebiet der Elektrizität verwendet und in Baumärkten im gleichen Verkaufssegment im Bereich von Elektroinstallationen angeboten. Zudem bildeten "Kabel für Elektrizität" überwiegend einen wesentlichen Bestandteil von Messgeräten. Insbesondere bei elektronischen Messgeräten seien diese für deren Funktion unerlässlich.
Es liege somit auch in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren eine Identität bzw. jedenfalls hochgradige Warenähnlichkeit vor, woraus sich eine Verwechslungsgefahr ergebe. Daher sei die angegriffene Marke auch hinsichtlich der Waren "Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität" zu löschen.
Der Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Januar 2023 insoweit aufzuheben, soweit der Widerspruch in Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren "Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität" zurückgewiesen worden ist.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder im Amtsverfahren noch im Beschwerdeverfahren zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da zwischen den Vergleichszeichen auch in Bezug auf die alleine beschwerdegegenständlichen Waren "Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität" der angegriffenen Marke eine Verwechslungsgefahr gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Die Löschung der Marke 30 2021 103 717 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 30 2019 102 698 ist daher - über die mit dem angefochtenen Beschluss der Markenstelle ausgesprochene teilweise Löschung hinausgehend - auch für die angegriffenen Waren in Klasse 09 "Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität" anzuordnen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG), so dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2023 insoweit teilweise aufzuheben ist.
1. Die Frage, ob Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 - Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 - Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 - INJEKT/INJEX).
Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken eine unmittelbare Verwechslungsgefahr auch in Bezug auf die von der angegriffenen Marke in Klasse 09 beanspruchten und alleine beschwerdegegenständlichen Waren "Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität" zu bejahen.
2. Ausgehend von der maßgeblichen Registerlage ist für die beschwerdegegenständlichen Waren "Apparate, Instrumente für Elektrizität" Warenidentität sowie für "Kabel für Elektrizität" eine zumindest durchschnittliche Warenähnlichkeit festzustellen
a. Eine Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie - was zu unterstellen ist - mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Rn. 22 Canon; GRUR 2006, 582, Rn. 85 - VITAFRUIT; BGH GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN; GRUR 2006, 941, Rn. 13 - TOSCA BLU; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 - PEARL/PURE PEARL; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 9 Rn. 58, 59 m. w. N.). In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH GRUR 2014, 1101, Rn. 40 - Gelbe Wörterbücher, mwN; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 - PEARL/PURE PEARL). Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen und erhöhter Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstandes der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 1998, 922, Rn. 22 - Canon; BGH GRUR 2006, 941, Rn. 13 - TOSCA BLU; GRUR 2009, 484, Rn. 25 - METROBUS; GRUR 2012, 1145, Rn. 34 - Pelikan; GRUR 2015, 176, Rn. 17 - ZOOM/ZOOM; GRUR 2021, 724, 727, Rn. 36 - PEARL/PURE PEARL).
b. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im beschwerdegegenständlichen Umfang teilweise Warenidentität und teilweise eine zumindest durchschnittliche Warenähnlichkeit.
aa. Unter den von der angegriffenen Marke in Klasse 09 beanspruchten, weit gefassten Warenoberbegriff "Apparate und Instrumente für Elektrizität" lassen sich die von der Widerspruchsmarke in der derselben Klasse beanspruchten Waren "Messapparate; Messinstrumente, Elektrische Messgeräte; Elektronische Messgeräte" subsumieren, so dass insoweit Warenidentität besteht.
aaa. Entgegen der Argumentation der Markenstelle sind die vorliegend relevanten Widerspruchswaren nach der maßgeblichen Registerlage (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 66) dabei nicht "auf den Bereich der Versorgungstechnik abgestimmt" oder sonst beschränkt. Denn der Registereintrag ("Messapparate; Messinstrumente, Elektrische Messgeräte; Elektronische Messgeräte") enthält bereits keine derartige Beschränkung, während es auf sonstige Umstände nicht ankommt, insbesondere auch nicht darauf, für welche Waren die Widerspruchsmarke tatsächlich im Verkehr eingesetzt wird (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 66). Dass der von der Markenstelle gewählte Begriff "Versorgungstechnik" auch Technik für Strom/Elektrizität und hierauf bezogene Apparate und Instrumente umfassen kann, kann dabei dahinstehen.
bbb. Bei den angegriffenen Waren "Apparate und Instrumente für Elektrizität" kann es sich auch um solche Apparate und Instrumente handeln, die Elektrizität messen bzw. als Messapparate und -instrumente für Elektrizität bestimmt sind (vgl. auch Richter/Stoppel, 20. Auflage 2024, S. 94 linke Spalte, "Elektrische Apparate und Instrumente" = anzeigende elektronische Messgeräte zur Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit...", unter Hinweis auf BPatG 26 W (pat) 117/70, sowie Seite 226, linke und mittlere Spalte, "Messgeräte" = elektrische bzw. elektronische Geräte, unter Hinweis u.a. auf BPatG 26 W (pat) 192/66 und BPatG 24 W (pat) 17/85). Aufgrund dieser Überschneidung ist, wie es der Widersprechende mit Recht geltend macht, Warenidentität festzustellen. Denn Warenidentität setzt nicht voraus, dass sich die gegenüberstehenden Warenbegriffe vollständig decken, vielmehr liegt sie auch vor, wenn und soweit - wie hier - ein im Warenverzeichnis der jüngeren Marke enthaltener, weiter Oberbegriff auch speziellere Waren der älteren Marke mit umfasst. Weisen bei Oberbegriffen der Vergleichsmarken nur einzelne Waren Identität oder Ähnlichkeit auf, führt dies bei Bestehen einer Verwechslungsgefahr zur Löschung der jüngeren Marke für den gesamten Oberbegriff (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Rn. 11 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2008, 905 Rn. 13 - Pantohexal; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rn. 73).
bb. Bei den weiterhin beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke "Kabel für Elektrizität" (Klasse 09) kann es sich um typische Zugaben bzw. Zubehörteile zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren "Messapparate; Messinstrumente, Elektrische Messgeräte; Elektronische Messgeräte" handeln, so dass zumindest eine durchschnittliche Warenähnlichkeit nicht verneint werden kann (vgl. BPatG, 30 W (pat) 47/17 - PremiumSky/SKY, Rn. 184, juris). Aus demselben Grund besteht auch eine jedenfalls durchschnittliche, wenn nicht sogar höhergradige Ähnlichkeit zu den von der Widerspruchsmarke in Klasse 09 beanspruchten "Computern" bzw. "Computerkomponenten und -teilen" (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 94, rechte Spalte, "Elektrische Kabel und Leitungen" = "Teile von Datenverarbeitungsgeräten", unter Hinweis auf BPatG 24 W (pat) 182/72).
3. Weiterhin ist mit der Markenstelle von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke iQ auszugehen.
Zwar ist die Buchstabenkombination "IQ" im Deutschen - in der Schreibweise mit zwei Großbuchstaben, insoweit abweichend zu der Widerspruchsmarke (mit kleinem "i") - als Abkürzung für Intelligenzquotient allgemein gebräuchlich und lexikalisch erfasst (vgl. duden.de - IQ). Hieraus ergibt sich jedoch, selbst wenn der Verkehr von "iQ" auf "IQ" im Sinne von "Intelligenzquotient" schließen sollte, noch keine ausreichend beschreibende Gesamtaussage hinsichtlich der vorliegend relevanten Widerspruchswaren. Denn Intelligenzquotient ist ein Maß für die allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit einer Person bezogen auf den durchschnittlichen Entwicklungsstand der Gleichaltrigen (vgl Arnold/Eysenck/Meili, Lexikon der Psychologie, 1. Auflage, S 1026). Es handelt sich somit um einen nach seiner Definition - jedenfalls bei seiner Verwendung in Alleinstellung - wertneutralen Begriff, der ohne weiterführende analysierende Denkprozesse jedenfalls für die hier relevanten Waren keinen beschreibenden Bedeutungsgehalt hat, da ein Verständnis als werbender Sachhinweis weiterführende analysierende Denkprozesse dahingehend erfordert, dass der Begriff "Intelligenzquotient" mit "hoher Intelligenz" gleichgesetzt wird (vgl. BPatG, 33 W (pat) 179/99 - IQ, juris Rn. 12; BPatG München, 33 W (pat) 98/01 -e-IQ, juris Rn. 21; BPatG, 33 W (pat) 190/00 -IQ, juris Rn. 25).
4. Die Vergleichszeichen weisen eine hochgradige Zeichenähnlichkeit auf.
a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 - Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Rn. 23 - MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rn. 19 - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 - THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 - MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Rn. 15 - AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 - METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 - coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Rn. 24 - BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Rn. 18 - AIDA/AIDU m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).
b. Vorliegend heben sich die Vergleichszeichen zwar in ihrer Gesamtheit trotz der Übereinstimmung in dem Wort(element) "IQ" bzw. "iQ", durch den zusätzlichen Bestandteil "Home" der angegriffenen Marke und die dadurch hervorgerufenen Unterschiede in Wortlänge, Silbenzahl, Vokalfolge sowie Sprech- und Betonungsrhythmus deutlich voneinander ab.
c. Jedoch ergibt sich ein hoher, als weit überdurchschnittlich zu bewertender Grad an Zeichenähnlichkeit daraus, dass beim Vergleich der Zeichen auf Seiten der angegriffenen Marke allein auf den mit der Widerspruchsmarke klanglich übereinstimmenden Bestandteil "IQ" abzustellen ist.
Abweichend vom Grundsatz der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks kann eine zusammengesetzte Marke durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt werden, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und sie den Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können (vgl. EuGH, GRUR 2007, 700 Rn. 42 - HABM/Shaker Limoncello; GRUR 2016, 80 Rn. 37 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH, GRUR 2012, 64, Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729 Rn. 31 - MIXI; GRUR 2009, 1055 Rn. 23 - airdsl). Von diesen Maßstäben ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung eines aus mehreren Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht (vgl. BGH GRUR 2008, 905 Rn. 26 - Pantohexal; GRUR 2020, 1202 Rn. 26 - YOOFOOD/YO). So ist es insbesondere nicht ausgeschlossen, dass bei einem aus einem unterscheidungskräftigen und einem glatt beschreibenden Wortelement zusammengesetzten Einwortzeichen, das keinen Gesamtbegriff mit erkennbarem (neuem) Bedeutungsgehalt bildet, das unterscheidungskräftige Wortelement das Zeichen prägt, weil der andere Zeichenbestandteil im konkreten Fall als bloßer Sachhinweis vernachlässigt werden kann (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 53 f. - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 27 - YOOFOOD/YO).
Davon ist vorliegend auszugehen. Denn der Gesamteindruck der angegriffenen Marke IQHOME wird im vorliegenden Warenzusammenhang durch den Wortbestandteil "IQ" geprägt, während das nachgestellte Wort "HOME" lediglich als sachlicher Hinweis auf die Eignung bzw. Bestimmung der beschwerdegegenständlichen Waren für eine An- und/oder Verwendung "von zu Hause aus" oder "zu Hause" (hierzu im Folgenden) in den Hintergrund tritt und für den Gesamteindruck zu vernachlässigen ist.
aa. Der Wortbestandteil IQ steht - aus den oben (unter Ziffer 3) dargelegten Gründen - auch in seiner Bedeutung als Abkürzung für "Intelligenzquotient" in keinem ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden Zusammenhang zu den beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke.
bb. Bei dem Begriff "Home" handelt es sich um einen zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden Begriff mit der Bedeutung "Heim/Wohnung" (de.pons.com - home). Dieser Begriff ist dem inländischen Verkehr vor allem aus einer Vielzahl vergleichbar der angemeldeten Bezeichnung gebildeter und im inländischen Sprachgebrauch gebräuchlicher Wortkombinationen (wie zB Homepage, Homeshopping, Homeservice, Homebanking oder Homeoffice, Homeschooling etc.) bekannt und geläufig, bei denen das Wortbildungselement "Home" ein damit beschriebenes Produkt dahingehend näher bestimmt, dass es für eine An- und/oder Verwendung "von zu Hause aus" oder "zu Hause" bestimmt ist (vgl. BPatG, 30 W (pat) 50/09 - BACKHOME, Rn. 17, juris; BPatG, 28 W (pat) 556/12 - Activ'home, Rn. 18, juris; BPatG, 30 W (pat) 11/05 - mobile life @ home/MOBILE@HOME, Rn. 24, juris; BPatG, 30 W (pat) 23/21 - Hometherapie, Rn. 24, juris).
cc. Ausgehend hiervon werden die angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen IQHOME keinen Gesamtbegriff mit erkennbarem (neuem) sinnvollen Bedeutungsgehalt erkennen, der einer Prägung durch einen Zeichenbestandteil entgegen stehen würde (vgl. u.a. BGH GRUR 2009, 484, Rn. 34 - Metrobus; BPatG GRUR 2005, 772, 773 - Public Nation/PUBLIC; EuG GRUR-RR 2009, 167, Nr. 55-60 - torre albéniz). Ein Verständnis im Sinne von "Intelligenzquotient-Zuhause" ergibt keinen sinnvollen Bedeutungsgehalt.
Ein Begriffsgehalt im Sinne eines "Smart-Home" bzw. eines "intelligenten Zuhauses" (als Hinweis auf eine heimbezogenen Netzwerk- und Automatisierungstechnik) erschließt sich dem angesprochenen Verkehr im vorliegenden Warenzusammenhang aus den oben (unter Ziffer 3) dargelegten Gründen ebenso wenig bzw. allenfalls nach mehreren gedanklichen Zwischenschritten, wobei noch hinzu tritt, dass der Bestandteil "IQ" - als geläufige Abkürzung für "Intelligenzquotient" - im angegriffenen Zeichen substantivisch neben dem Element "HOME" steht. Der Verkehr wird "IQ" daher nicht ohne Weiteres als adjektivische Beschreibung eines smarten oder intelligenten Heims im Sinne eines "Smart-Homes" auffassen.
dd. Vielmehr werden die angesprochenen Verkehrskreise innerhalb des angegriffenen Zeichens nur den Bestandteil "HOME" im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren "Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität", die ihrem Gegenstand nach auch in der Heimautomation oder innerhalb der Elektroinstallation "zu Hause" eingesetzt werden können, unmittelbar beschreibend verstehen und in ihm ausschließlich einen sachlichen Hinweis auf die Eignung oder Bestimmung eines Apparates, Instrumentes oder Kabels für Elektrizität für den Einsatz in privaten Wohnräumen erkennen.
Der Zeichenbestandteil "HOME" wird somit innerhalb des angegriffenen Zeichens IQHOME trotz dessen Ausgestaltung als Einwortzeichen ohne weiteres erkannt und neben dem für sich gesehen normal unterscheidungskräftigen Anfangsbestandteil "IQ" als bloßer Sachhinweis wahrgenommen. Auch wenn beschreibenden, nicht unterscheidungskräftige Angaben bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht von vornherein außer Betracht bleiben dürfen, so kann ihnen kein bestimmender Einfluss auf den Gesamteindruck der Marke zukommen, weil der Verkehr beschreibende Angaben nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen, sondern lediglich als Sachhinweis auffasst (vgl. BGH GRUR 2020, 870 Rn. 72 - INJEKT/INJEX). Vielmehr kommt ihnen ein geringeres Gewicht gegenüber den Bestandteilen mit einer größeren Unterscheidungskraft - wie hier "IQ" - zu, die auch den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eher dominieren können (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 53 f. - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 27 - YOOFOOD/YO).
ee. Es ist daher festzustellen, dass bei dem aus einem unterscheidungskräftigen und einem glatt beschreibenden Wortelement zusammengesetzten Einwortzeichen IQHOME, das keinen Gesamtbegriff mit erkennbarem (neuen) Bedeutungsgehalt bildet, das unterscheidungskräftige Wortelement ("IQ") die jüngere Marke prägt, weil der andere Zeichenbestandteil ("HOME") im konkreten Fall als bloßer Sachhinweis vernachlässigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 27 mwN - YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 72 - INJEKT/INJEX).
d. Die danach miteinander zu vergleichenden Zeichen bzw. für den Gesamteindruck prägenden Zeichenbestandteile IQ und iQ stimmen im klanglichen Vergleich identisch und schriftbildlich bis auf die Kleinschreibung des Buchstabens "i" (vgl. hierzu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 311) überein, so dass insgesamt von einer hochgradigen Zeichenähnlichkeit auszugehen ist (vgl. BGH GRUR 2018, 417, 420, Rn. 35 - Resistograph; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 489, zum Grad der Zeichenähnlichkeit von prägenden Elementen).
5. Vor dem Hintergrund dieser hochgradigen Zeichenähnlichkeit sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke kann aber, im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, eine markenrechtlich relevante unmittelbare Verwechslungsgefahr iSv. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den Vergleichsmarken für die vorliegend alleine beschwerdegegenständlichen, zu den Widerspruchswaren teilweise identischen bzw. jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Waren "Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität" nicht verneint werden.
6. Der angefochtene Beschluss der Markenstelle ist daher insoweit aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren in Klasse 09 "Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität" anzuordnen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
7. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.
III.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
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