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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 27.06.2023 - 1 BvR 1050/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 1050/23 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juni 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Hermaphroditen (…), |
| gegen |
| und | Besetzungsrüge |
| und | Antrag auf Richterablehnung |
die Richter Christ,
Wolff
und die Richterin Meßling
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Juni 2023 einstimmig beschlossen:
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung berufene Richterin und die zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr). Weder das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen noch die Zusammensetzung der Kammer sind für sich genommen geeignet, die Voreingenommenheit der abgelehnten Personen zu begründen.
Die ebenfalls erhobene Besetzungsrüge greift nicht durch. Es sind nicht ansatzweise Gründe dafür vorgetragen, um an einer ordnungsgemäßen Kammerbesetzung zu zweifeln. Die Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Richter hängt von der Geschäftsverteilung ab und nicht von der Zugehörigkeit zu einer, wie auch immer gefassten, Gruppe, zu der sich die beschwerdeführende Person zugehörig fühlt.
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Christ | Wolff | Meßling |