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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.10.2003 - 1 StR 385/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 385/03 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Oktober 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 14. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen entfällt.
Der Schuldspruch des Angeklagten P. wegen tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1). Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Bandeneinfuhr hat daher bei allen Taten zu entfallen.
Die zugunsten des Beschwerdeführers erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nichtrevidierenden Angeklagten P. zu erstrecken (§ 357 StPO).
Von der Änderung des Schuldspruchs bleiben der Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen und auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt, weil das Tatunrecht unverändert bleibt (BGH, Urt. vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03 -; Beschl. vom 11. März 2003 - 1 StR 50/03).
Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Unterschrift
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Elf