BVerwG, Urteil vom 05.11.2025 - 6 C 1/24
OVG Nordrhein-Westfalen 29. November 2023
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BVerwG 5. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Sachbearbeiter bei der BaFin in einer Abteilung mit Ermittlungen zu organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung, begehrt die erneute Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Die Beklagte verweigert dies mit der Begründung fehlender individueller Gefährdung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 51 Abs. 1 BMG in der Fassung ab 3. April 2021. Das Gericht verlangt eine auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende konkrete Gefahrenprognose, die individuelle Verhältnisse berücksichtigt. Die Zugehörigkeit zu einem Personenkreis mit berufsbedingten Anfeindungen ist als Risikofaktor zu berücksichtigen, ersetzt aber keine individuelle Gefährdung. Die Meldebehörde prüft eigenständig, auch wenn andere Behörden eine Sperre anregen. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister ist eine konkrete, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose erforderlich. Berufliche Zugehörigkeit zu gefährdeten Personenkreisen unterstützt die Prognose, ersetzt aber keine individuelle Gefährdung. Meldebehörden sind zur eigenständigen Prüfung verpflichtet, auch bei Anregung durch andere Behörden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 05.11.2025 - 6 C 1/24
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 6 C 1/24
    Entscheidungsdatum : 4. November 2025
    Amtliche Quelle :

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