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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2004 - 2 B 56/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 56/04 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juni 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 04.05.2004; VGH 1 UZ 2501/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2004 mit Schriftsatz vom 18. Juni 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.