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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.07.2003 - 7 KSt 6/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 KSt 6/03 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juli 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS BVerwG 7 KSt 6.03 (7 VR 1.02)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Die Erinnerung der Antragsgegner gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin, den Antrag auf Kostenfestsetzung zurückzuweisen, hat keinen Erfolg. Der Antrag betrifft ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem die Antragsteller in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO die Änderung eines die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts sowie die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage (§ 80 b Abs. 2 VwGO) beantragt hatten. Die Urkundsbeamtin ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich in diesem Verfahren die Kostenfestsetzung nach der Vorschrift des § 114 Abs. 6 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) bestimmt, die auf eine entsprechende Anwendung des § 40 BRAGO verweist. Nach § 40 Abs. 2 BRAGO bildet das Verfahren über einen Antrag auf Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung mit dem Verfahren über den Antrag auf Anordnung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung eine Angelegenheit. Die Urkundsbeamtin hat diese Vorschrift zutreffend dahin verstanden, dass das Verfahren über die Änderungsanträge der Antragstellerinnen mit dem vorausgegangenen, beim Verwaltungsgericht überwiegend erfolgreichen Verfahren über ihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebührenrechtlich als eine Einheit bewertet wird.
2 Das Erinnerungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Die Ansicht der Antragsgegner, die Antragstellerinnen hätten weder veränderte noch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen, sondern in Wahrheit eine weitere Beschwerdeentscheidung angestrebt, lässt außer Acht, dass die Antragstellerinnen beim Bundesverwaltungsgericht als dem Gericht der Hauptsache Anträge gemäß § 80 Abs. 7 und § 80 b Abs. 2 VwGO gestellt hatten. Derartige Änderungsanträge verlieren ihren Zusammenhang mit dem Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht dadurch, dass sie unzulässig oder unbegründet sind. Das prozessrechtliche Ziel des Antragstellers ergibt sich aus dem gestellten Antrag und der hierfür gegebenen Begründung. Beides veranlasste im Streitfall keine Zweifel an dem Willen der Antragstellerinnen, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung des vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschlusses wegen veränderter Umstände sowie gemäß § 80 b Abs. 2 VwGO die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung ihrer in der Revisionsinstanz anhängigen Klagen anzuordnen. Dass sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem Land Nordrhein-Westfalen als weiteren Antragsgegner dessen Ministerium bezeichnet haben, erklärt sich aus ihren Zuständigkeitszweifeln und gibt für die Annahme eines gegenüber dem Ausgangsverfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eigenständigen Verfahrens nichts her. Die gebührenrechtliche Einheit ist auch nicht deshalb entfallen, weil die beim Verwaltungsgericht getrennt geführten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom beschließenden Senat gemäß § 93 Satz 1 VwGO verbunden worden sind. Nach § 114 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 BRAGO kommt es auf den Zusammenhang des Verfahrens über die Änderungsanträge mit dem Ausgangsverfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an; ob mehrere Verfahren über den gleichen Gegenstand jeweils gesondert geführt oder zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, ist unerheblich. Gleiches gilt für die Konsequenzen, die sich aus der Verbindung der Verfahren für die einheitliche Streitwertfestsetzung und die jeweiligen Kostenquoten ergeben haben; der Zusammenhang des Verfahrens über die Änderungsanträge mit dem Verfahren über die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde dadurch nicht gelöst.
3 Auch nach dem Normzweck des § 40 Abs. 2 BRAGO ist für gesonderte Gebühren des bereits im Ausgangsverfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tätig gewordenen Rechtsanwalts im vorliegenden Verfahren kein Raum. Die Vorschrift konkretisiert den Grundsatz, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO), für das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO und das auf diese Vorschrift Bezug nehmende Erstreckungsverfahren gemäß § 80 b Abs. 2 VwGO, indem diese Verfahren mit dem Ausgangsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebührenrechtlich als eine Angelegenheit behandelt werden. Die Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt. Dem entspricht, dass eine Abänderung des Beschlusses über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände in Betracht kommt und die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung deren bereits erfolgten Eintritt aufgrund des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels oder der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraussetzt. Für beide Verfahren geht das Gesetz typisierend davon aus, dass der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Wesentlichen bereits im vorausgegangenen Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist.
4 Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich nicht deswegen, weil im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht über die Abänderungsanträge zu entscheiden hatte. Der Grundsatz, dass das Verfahren über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Abänderungsverfahren nur insoweit eine gebührenrechtliche Einheit bildet, als es sich um einen "gleich geordneten Rechtszug" handelt, soll zum Ausdruck bringen, dass die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr dieselbe Angelegenheit ist, sondern einen selbständigen Gebührentatbestand begründet. Übereinstimmend hiermit hat die Urkundsbeamtin nicht in Frage gestellt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gegenüber dem Ausgangsverfahren gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit anzusehen war. Demgegenüber steht der durch die Einlegung eines Rechtsmittels im Klageverfahren ausgelöste Wechsel des für das Abänderungsverfahren zuständigen Gerichts der Hauptsache der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung nicht gleich. Er ändert nichts daran, dass der Sach- und Streitstoff im Abänderungsverfahren mit demjenigen des vorausgegangenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Regelfall eng zusammenhängt.
5 Ebenso wenig kommt es bei der sinngemäßen Anwendung des § 40 Abs. 2 BRAGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf an, ob dem Abänderungsantrag eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorausgegangen ist. Unter dem Blickwinkel der Abgeltung des Arbeitsaufwands für einen Abänderungsantrag durch den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre es sinnwidrig, das Entstehen einer weiteren Gebühr vom Erfolg des ursprünglichen Antrags abhängig zu machen. Da einem Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO nicht entgegensteht, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Beschwerdeinstanz abgelehnt wurde, wird der gebührenrechtliche Zusammenhang zwischen dem Antrag und dem Abänderungsantrag auch durch eine entsprechende Beschwerdeentscheidung nicht unterbrochen. Mit dem Vorbringen der Antragsgegner zur abweichenden Rechtslage im zivilprozessualen Geltungsbereich des § 40 Abs. 2 BRAGO lässt sich die behauptete Regelungslücke schon deswegen nicht begründen, weil die Anwendung dieser Vorschrift auf das verwaltungsprozessuale Abänderungsverfahren dem dargelegten Normzweck entspricht.
Sailer
Kley
Herbert