BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - 4 StR 482/19
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BGH 30. April 2020
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Sachverhalt
In einem Mordverfahren beantragen die Parteien die Zulassung von Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen bei der Urteilsverkündung. Die Aufnahmen sollen öffentlich vorgeführt oder veröffentlicht werden. Zudem wird die Tonübertragung der Urteilsverkündung in einen separaten Arbeitsraum für Medienvertreter beantragt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1 und 2 GVG über die Zulassung von Ton- und Bildaufnahmen bei der Urteilsverkündung. Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten führt zur Zulassung unter strengen Auflagen. Die Verteidigung erhebt keine Einwände, weshalb das Ermessen zugunsten der Medienberichterstattung ausgeübt wird.

Praxishinweis
§ 169 GVG ermöglicht die kontrollierte Zulassung von Ton- und Bildaufnahmen bei Urteilsverkündungen in besonderen Fällen. Die Auflagen dienen dem Schutz der Verfahrensbeteiligten und der Verfahrensordnung. Ein Akkreditierungsverfahren für Medien ist zulässig und kann durch sitzungspolizeiliche Verfügung geregelt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - 4 StR 482/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 482/19
Entscheidungsdatum : 30. April 2020
Amtliche Quelle :

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