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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.11.2010 - 5 StR 439/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 439/10 |
| Entscheidungsdatum : | 9. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2010 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vor dem Hintergrund der auf Grund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zum Tatzeitraum und zur Intensität der jahrelangen gleichförmigen Missbrauchstaten nimmt der Senat auch die vom Landgericht getroffenen Mindestfeststellungen zur Gesamtzahl der Taten hin, wenngleich sich in diesem Zusammenhang eine sorgfältigere und präzisere Würdigung empfohlen hätte (vgl. BGHSt 42, 107, 109 ff. m.w.N.), die freilich hier den Gesamtstrafausspruch ersichtlich nicht beeinflusst hätte.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
Schneider König