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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - 2 StR 334/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 334/19 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 138 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Antrag, Herrn J. aus F. zum Verteidiger des Beschuldigten zu bestellen, wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juni 2020 zurückgewiesen.
2. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz
LG Wiesbaden; 01.10.2018; 4410 Js 33239/16 2 KLs