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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 15.05.2002 - XII ZR 306/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XII ZR 306/01 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Mai 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Der Antrag, von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Revisionseinlegung beruht nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG, sondern auf der - von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden - Beurteilung einer streitigen Rechtsfrage, die inzwischen von dem Senat entschieden worden ist. Die Ungewißheit rechtlicher Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG kann sich aber nicht auf die Streitfrage erstrecken, um die es in dem Rechtsstreit geht.
Unterschrift
Gerber Sprick Weber-Monecke
Fuchs Ahlt