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OLG Köln 10. April 2025
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BGH 18. Dezember 2025

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Wirtschaftsauskunftei, Löschung und Schadensersatz wegen fortdauernder Speicherung beglichener Forderungen. Streitgegenstand sind die Speicherfristen personenbezogener Daten über Zahlungsstörungen nach vollständiger Erledigung der Forderungen.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f, Art. 17 Abs. 1 und Art. 82 DSGVO. Das Gericht hebt hervor, dass die Speicherungsdauer nicht automatisch an Löschfristen öffentlicher Register (§ 882e ZPO) zu messen ist. Die Rechtmäßigkeit der Speicherung erfordert eine Einzelfall-Interessenabwägung unter Berücksichtigung typisierter Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO). Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, da das Berufungsgericht die Erforderlichkeitsprüfung und Interessenabwägung unzureichend vorgenommen hat.

Praxishinweis
Wirtschaftsauskunfteien dürfen Daten über beglichene Forderungen grundsätzlich bis zu drei Jahre speichern, differenziert nach Verhaltensregeln. Die Speicherfrist ist im Einzelfall unter Abwägung der berechtigten Interessen der Betroffenen und der Auskunftei zu bestimmen. Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO setzen einen konkreten Verstoß und tatsächlichen Schaden voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.12.2025 - I ZR 97/25
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 97/25
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2025
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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