Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 2 C 57/09 |
|---|---|
| Gerichtsbarkeit : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 57/09 |
| Entscheidungsdatum : | 24. November 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 64 Abs. 1, Art. 69 Abs. 2 GG a.F. Art. 73 Nr. 8 BeamtVG § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Satz 1, § 14 Abs. 4 BMinG § 15, § 18 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und Abs. 2a SGB VI § 63 LRBezG HE § 9 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2
Leitsatz-amtlich
1. § 20 Abs. 1 BMinG erfasst sämtliche Ansprüche auf Versorgung, die einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter zustehen, unabhängig davon, ob Träger der Versorgung der Bund, ein Land, eine Kommune oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Dienstherr ist.
2. § 20 Abs. 1 BMinG erfasst auch Versorgungen aufgrund von Dienstverhältnissen, die im Zeitpunkt der Ernennung zum Mitglied der Bundesregierung bereits beendet waren.
3. Erdient der Beamte neben seinem Ruhegehalt weitere Versorgungsansprüche aus öffentlichen Kassen und übersteigt die Summe der Versorgungsansprüche 100 % der amtsangemessen Versorgung, so kann er nur verlangen, dass ihm insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgungsbezüge ausgezahlt werden (wie BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 25).
4. § 20 Abs. 1 BMinG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 2 C 57.09
Kassel - 01.10.2009 - AZ: VGH 8 A 1891/09 - Hessischer VGH - 01.10.2009 - AZ: VGH 8 A 1891/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Fleuß für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gründe
I Der Kläger wendet sich dagegen, dass sein Ruhegehalt für die Tätigkeit als Oberbürgermeister der Beklagten nicht ausgezahlt wird.
Dieses Amt bekleidete er von Oktober 1975 bis April 1991. Von April 1991 bis zu seinem Rücktritt am 7. April 1999 war er Ministerpräsident des beigeladenen Landes. Vom 12. April 1999 bis zum 22. November 2005 war er Mitglied der Bundesregierung.
Das Regierungspräsidium Darmstadt setzte die Versorgungsbezüge des Klägers aus dem Amt als Ministerpräsident auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 55,60 v.H. auf 7 175,94 EUR fest. Unter Einbeziehung seiner Versorgungsbezüge als ehemaliges Mitglied der Bundesregierung und als ehemaliger kommunaler Wahlbeamter auf Zeit stellte es das Ruhen dieses Anspruchs in Höhe von 11 025,49 EUR fest. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entschieden worden. Das Bundesministerium der Finanzen setzte das Ruhegehalt des Klägers als ehemaligen Bundesminister auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 55,60 v.H. auf 7 144,73 EUR fest. Dabei berücksichtigte es die Amtszeit als Ministerpräsident als ruhegehaltfähig.
Mit Bescheid vom 10. April 2006 setzte der Magistrat der Beklagten das Ruhegehalt des Klägers für die Amtszeit als Oberbürgermeister unter Einbeziehung seiner Amtszeiten als Ministerpräsident und als Mitglied der Bundesregierung auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 75 v.H. auf 6 344,81 EUR fest. Zugleich stellte er fest, dass diese Bezüge in voller Höhe ruhen, d.h. nicht ausgezahlt werden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. § 20 Abs. 1 BMinG finde nur für den Fall Anwendung, dass der Bund Träger der Versorgungsbezüge aus dem vorherigen Amt sei. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nach § 20 Abs. 1 BMinG keinen Anspruch auf Auszahlung des Ruhegehalts als ehemaliger Oberbürgermeister, weil sein Ruhegehalt als ehemaliger Bundesminister höher sei. Die Ruhensregelung erfasse sämtliche weiteren Ruhegehälter, die ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung beziehe. Der Bundesgesetzgeber habe pauschalierend davon ausgehen dürfen, dass das Ruhegehalt eines Mitgliedes der Bundesregierung eine solche Höhe erreiche, dass daneben die Ruhegehaltfähigkeit von Beamtendienstzeiten nicht mehr ins Gewicht falle.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 20 Abs. 1 BMinG und die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. April 2008 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.
II Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt aus seinem Dienstverhältnis als Oberbürgermeister gemäß § 20 Abs. 1 BMinG in voller Höhe ruht, weil ihm eine höhere Versorgung aus seinem Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung ausgezahlt wird. Dies steht mit dem Wortlaut, der Systematik, dem Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Norm in Einklang (dazu 1.). Weder formelles noch materielles Verfassungsrecht zwingt zu einer abweichenden Beurteilung (dazu 2.).
1. Steht einem Mitglied oder ehemaligen Mitglied der Bundesregierung aufgrund eines früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses als Beamter, Richter oder Landesminister ein Anspruch auf Ruhegehalt zu, so ruht dieser Anspruch, solange und soweit aus dem Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung Amtsbezüge, Übergangsgeld oder Ruhegehalt zu zahlen sind (§ 20 Abs. 1 BMinG). Ruhen bedeutet, dass der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegensteht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz das Ruhen knüpft (vgl. Urteile vom 24. November 1966 - BVerwG 2 C 119.64 = BVerwGE 25, 291 <293> = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 29 S. 126, vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 <179> = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14 Rn. 10 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 = juris Rn. 25).
§ 20 Abs. 1 BMinG erfasst sämtliche Ruhegehälter oder ruhegehaltähnliche Versorgungen, die einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Landesregierung (§ 18 Abs. 4 BMinG) zustehen. Es kommt nicht darauf an, ob Träger der zum Ruhen gebrachten Versorgung der Bund, ein Land, eine Kommune oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Dienstherr ist. Der Wortlaut der Norm liefert keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Ruhensregelung auf Versorgungsansprüche ehemaliger Beamter des Bundes. Der im Normtext ohne einschränkende Zusätze verwendete Begriff des Dienstverhältnisses "als Beamter oder Richter" erfasst vielmehr ohne weiteres sämtliche mit diesen in Betracht kommende Rechtsverhältnisse der Länder, Kommunen und anderen Dienstherrn.
Auch die Gesetzessystematik spricht für ein weites Normverständnis. Die Ruhensregelung des § 20 Abs. 1 BMinG schließt sämtliche Versorgungsansprüche der Beamten und Richter aus früheren Dienstverhältnissen zu Ländern, Kommunen oder anderen Dienstherren ein. Der Klammerverweis auf § 18 Abs. 4 BMinG bezieht sich auf Versorgungsansprüche eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds der Bundesregierung aufgrund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Landesregierung und besagt, dass diese Versorgungsansprüche vom Bund übernommen werden, wenn das Mitglied der Landesregierung "wegen" der Übernahme des Amtes als Mitglied der Bundesregierung ausgeschieden ist; aus dieser Einschränkung folgt, dass § 20 Abs. 1 BMinG das Ruhen solcher Versorgungsansprüche nur dann regelt, wenn sie vom Bund übernommen wurden. Demgegenüber enthält § 20 Abs. 1 BMinG hinsichtlich der Versorgungsansprüche aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter keinen einschränkenden Verweis auf eine Norm, die die Übernahme eines Versorgungsanspruchs durch den Bund regelt; insbesondere verweist § 20 Abs. 1 BMinG nicht auf § 18 Abs. 3 Satz 2 BMinG. Hieraus ergibt sich, dass die Regelung sämtliche Versorgungsansprüche aus einem früheren Dienstverhältnis als Beamter oder Richter erfasst.
Schließlich liefe eine Beschränkung der Norm auf den Bund als Versorgungsträger auch ihrem Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte zuwider. Wie andere Ruhensvorschriften beruht auch § 20 Abs. 1 BMinG auf dem Gedanken, dass aus öffentlichen Mitteln nicht mehrere Versorgungen unkoordiniert nebeneinander gewährt werden sollen, sondern dass sichergestellt sein soll, dass die Grenze der amtsangemessenen Versorgung - die auch für das besondere Amtsverhältnis eines Mitglieds der Bundesregierung maßgeblich ist -