BGH
7. September 2006
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.09.2006 - 2 StR 321/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 321/06 |
| Entscheidungsdatum : | 7. September 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2006 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin B. vom 7. Juni 2006 ist gegenstandslos.
Gründe
Der Antrag der Nebenklägerin B. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt N. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt N. bereits durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. November 2005 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
Unterschrift
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Appl