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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - 4 StR 363/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 363/04 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Dezember 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung der Einziehung. Insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Maatz Athing Solin-Stojanovi
Ernemann Sost-Scheible