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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 B 20/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 20/05 |
| Entscheidungsdatum : | 17. März 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 19.11.2004; OVG 21 A 580/99.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. März 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2004 wird verworfen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 9. Februar 2005 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.