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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.04.2015 - AnwSt (R) 1/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwSt (R) 1/15 |
| Entscheidungsdatum : | 22. April 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer
am 22. April 2015 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Eine zu berücksichtigende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung des Strafverfahrens nach Einleitung und Bekanntgabe des anwaltsgerichtlichen Verfahrens lässt sich weder dem angefochtenen Urteil entnehmen noch hat der Revisionsführer eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben.
Unterschrift
Limperg Roggenbuck Seiters
Quaas Schäfer
Vorinstanz
Anwaltsgericht München; 24.03.2014; 3 AnwG 71/13 / AGH München; 10.11.2014; BayAGH II - 2 - 6/14