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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2016 - 1 BvR 2825/15 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2825/15 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juni 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn G…, |
| gegen |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durchden Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. Juni 2016 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, dass er gegen den Beschluss des Landessozialgerichts eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben hat. Dieser Rechtsbehelf hätte schon im fachgerichtlichen Verfahren die Prüfung der Rüge ermöglicht, das Landessozialgericht habe ebenso wie das Sozialgericht den Vortrag und die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gewürdigt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Kirchhof | Masing | Baer |