Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.02.2014 - EnVR 11/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 11/11 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Februar 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2010 ist wirkungslos.
2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 73 Mio. EUR festgesetzt.
Gründe
Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Indessen ist eine solche Kostenfolge regelmäßig nicht billig, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2) oder wenn die Beteiligten sogar - wie hier - in einem außergerichtlichen Vergleich eine ausdrückliche Kostenregelung hinsichtlich der wesentlichen Streitfragen vereinbart haben, auch wenn darin nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. So liegt der Fall hier. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens insgesamt gegeneinander aufzuheben.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 73 Mio. EUR festgesetzt.
Unterschrift
Meier-Beck Strohn Grüneberg
Bacher Deichfuß
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 08.12.2010; VI-3 Kart 227/09 (V)