BGH
12. April 2012
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BGH
20. Juni 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.04.2012 - 5 StR 134/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 134/12 |
| Entscheidungsdatum : | 12. April 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Schreiben des Angeklagten vom 6. April 2012 hat vorgelegen, gibt jedoch keinen Anlass mit dem Revisionsverfahren innezuhalten.
Unterschrift
Basdorf Raum Schaal
Schneider Bellay