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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 06.07.2020 - 1 B 28/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 28/20 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Düsseldorf; 25.08.2017; VG 13 K 12228/16.A / OVG Münster; 13.03.2020; OVG 14 A 2778/17.A
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. März 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann der Klärung der Frage dienen, auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung der Minderjährigkeit des Schutzberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG abzustellen ist (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 15. August 2019 - 1 C 32.18 - EzAR-MF 67 Nr. 11).
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 35.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.