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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 14.11.2001 - IV ZB 19/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZB 19/01 |
| Entscheidungsdatum : | 14. November 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 14. November 2001
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 150.000 DM
Gründe
Gründe für die Annahme der weiteren sofortigen Beschwerde nach §§ 568a, 554b ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1988 - IVb ZB 44/88 - BGHR ZPO § 568a Annahme 1) sind nicht ersichtlich. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch verspricht sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
Unterschrift
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf Felsch