BVerwG
10. August 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.08.2011 - 6 B 33/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 33/11 |
| Entscheidungsdatum : | 10. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 19.07.2011; OVG 2 LC 133/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlich anerkannten Hochschule mit Befähigung zum Richteramt im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.