BVerwG
10. November 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.11.2010 - 2 WD 33/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 33/10 |
| Entscheidungsdatum : | 10. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Nord 2. Kammer; 26.05.2010; TDG N 2 VL 11/10
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister am 10. November 2010 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 26. Mai 2010 den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.
Der Verteidiger des Soldaten hat gegen dieses Urteil am 21. Juli 2010 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 2. November 2010 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen.