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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.03.2022 - 2 StR 467/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 467/21 |
| Entscheidungsdatum : | 29. März 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2022 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verurteilt ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Appl Zeng
Grube Schmidt
Vorinstanz
Landgericht Bonn; 22.06.2021; 22 KLs-920 Js 250/18-6/21