FG Rheinland-Pfalz 10. Februar 2010
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BFH 31. Januar 2012

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH mit der Stadt als Gesellschafterin, zahlte an diese Konzessionsabgaben „Wasser“ in Höhe von 15 %. Das Finanzamt erkannte nur 12 % als Betriebsausgaben an, da es die Einwohnerzahl der Stadt nach der Volkszählung 1987 ermittelte. Streitgegenstand war die steuerliche Anerkennung der Konzessionsabgabe.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 14, 17 KStG sowie § 2 KAE. Die Zahlung über den preisrechtlichen Höchstsatz stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar, wenn keine klare, zivilrechtlich wirksame Vereinbarung vorliegt. Die KAE ist hinsichtlich der Einwohnerzahlregelung von 1939 wegen Willkür nichtig; maßgeblich ist die amtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl. Die Revision führt zur Zurückverweisung zur Feststellung der Vereinbarung.

Praxishinweis
Für die Bemessung der Konzessionsabgabe „Wasser“ ist die aktuelle amtliche Einwohnerzahl maßgeblich. Zahlungen über den zulässigen Höchstsatz können vGA sein, wenn keine klare vertragliche Grundlage besteht. Sorgfältige Dokumentation und Prüfung der Vereinbarungen mit Gesellschaftern sind unerlässlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 31.01.2012 - I R 1/11
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 1/11
Entscheidungsdatum : 31. Januar 2012
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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