AG Flensburg
19. September 2017
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BGH
7. Februar 2018
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BGH
1. März 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - IX ZB 3/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 3/18 |
| Entscheidungsdatum : | 1. März 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 1. März 2018 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 23. Februar 2018 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 erhoben werden und eine inhaltliche Stellungnahme erwartet wird.
2. Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Das von der Klägerin selbst eingelegte Rechtsmittel war aus den im angefochtenen Beschluss mitgeteilten Gründen unzulässig. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch im Verfahrensabschnitt der Gegenvorstellung abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 32/07, nv Rn. 2; vom 1. Februar 2017 - IX ZA 8/16, nv Rn. 2).
3. Die Klägerin kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen.
Unterschrift
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanz
AG Flensburg; 19.09.2017; 60 C 101/17 / LG Flensburg; 01.12.2017; 1 S 83/17