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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 28.10.2002 - 3 StR 342/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 342/02 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Oktober 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB bemerkt der Senat:
Ungeachtet verschiedener Urteilswendungen, die mit Blick auf die nach der Entscheidung BVerfGE 91, 1 zu stellenden Anforderungen Bedenken begegnen, kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen, insbesondere dem Hinweis, daß der Angeklagte bislang noch an keiner Entwöhnungsbehandlung teilgenommen und sich in der Hauptverhandlung therapiewillig gezeigt hat, noch entnommen werden, daß die Schwurgerichtskammer der Maßregel konkrete Erfolgsaussicht beimißt.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert