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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 22.10.2001 - 5 StR 409/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 409/01 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2001, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal