BGH
15. Juli 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.07.2022 - 6 StR 248/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 248/22 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juli 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. Februar 2022 wird verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.150 Euro angeordnet ist und die weitergehende Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander Feilcke Tiemann
Wenske von Schmettau
Vorinstanz
Landgericht Lüneburg; 23.02.2022; 111 KLs 10/21