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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.05.2011 - 4 StR 86/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 86/11 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. September 2010 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. März 2011 - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages in Höhe von 485 Euro entfällt und die Verfolgung insoweit auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Ernemann Roggenbuck Franke
Mutzbauer Bender