BGH
21. September 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 21.09.2009 - IX ZR 168/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 168/09 |
| Entscheidungsdatum : | 21. September 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 21. September 2009 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen die Wirksamkeit der Globalzession, die nicht den Sonderfall der Sicherungsabtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen betrifft, bestehen keine Bedenken (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts- Handbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 548, § 95 Rn. 167). Nach den Feststellungen hat die beklagte Bank die Forderung nicht unter Hinweis auf die Zession eingezogen, sondern der Drittschuldner hat auf das ihm bekannte Konto der Schuldnerin bei der Bank als Zahlstelle gezahlt. Wegen des anfechtungsfesten Absonderungsrechts der Beklagten liegt hier keine Masseschmälerung vor, die Voraussetzung für den Ausschluss eines sonstigen Rechtserwerbs nach § 91 InsO ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 255/06, ZIP 2008, 703, 704).
Unterschrift
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanz
AG Dresden; 12.03.2008; 112 C 7367/06 / LG Dresden; 29.01.2009; 9 S 188/08