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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Urteil vom 22.10.2025 - 5 Ni 22/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 Ni 22/23 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2025 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 Ni 22/23 (EP) (Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:221025U5Ni22.23EP.0 betreffend das europäische Patent EP 2 424 170 (DE 60 2011 054 913)
hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2025 durch den Richter Heimen als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Bieringer, Dr. Meiser, Dr.-Ing. Ball und Dipl.-Ing. Jürgensen
für Recht erkannt:
I. Das Europäische Patent EP 2 424 170 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:
1. A mobile terminal (100) comprising:
a communication unit (110) adapted to communicate with a host (200) and a device (300);
a search unit (120) adapted to receive content information and device information from the host (200);
an input unit (130) adapted to receive a content selection signal and a device selection signal, wherein the content selection signal is for selecting a game content; and
a control unit (150) adapted to transmit to the host (200) a control command to
control the selected game content corresponding to the content selection signal to be outputted to a selected device corresponding to the device selection signal, wherein the selected device is a video device, characterized in that
the control unit (150) is adapted to generate the control command for the selected device based on a control mode and transmits the control command to the selected device or host (200), and wherein the control unit (150) is adapted to receive the control mode from the host (200), if the control unit (150) does not have the control mode for the selected device,
wherein the control mode is adapted to control the selected device, and
wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select a further mobile terminal as an additional control device for the selected game content based on the device information received from the host (200). 7. A control method of a mobile terminal (100), comprising:
receiving content information and device information; receiving a content selection signal and a device selection signal, wherein the content selection signal is for selecting a game content;
generating a control command for controlling the selected game content
corresponding to the content selection signal to be outputted to a selected device corresponding to the device selection signal, wherein the selected device is a video device;
transmitting the control command to a host (200); and controlling the selected device corresponding to the device selection signal,
characterized by the controlling the selected device further comprising:
generating the control command for the selected device based on a control mode and transmitting the control command to the selected device or host (200), and if the control mode is not available for the selected device, receiving the control
mode from the host (200), wherein the control mode is adapted to control the selected device, and wherein the mobile terminal (100) further selects a further mobile terminal as an additional control device for the selected game content based on the device information received from the host (200). 10. A system for sharing content, comprising:
a mobile terminal (100);
a host (200); and
a plurality of devices,
wherein the mobile terminal (100) receives content information and device
information from the host (200), selects a game content from the content information and selects a video device and a further mobile terminal from the plurality of devices based on the device information received from the host (200), transmits information
containing the selection of the game content and the selected devices to the host (200) and
generates and transmits, as a control device, a control command for controlling the selected game content to be outputted to the selected video device, wherein the mobile terminal (100) selects the further mobile terminal as an additional control device for the selected game content; and
wherein the host (200) transmits the content to the selected video device,
characterized in that
each control device generates a respective control
command based on a control mode and transmits the respective control command to theselected video device or host (200), wherein if the control device does not have the control mode to control the selected video device stored therein, the control device receives the control mode from the host (200), wherein the control mode is adapted to control the selected video device.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 2 424 170 (Streitpatent - SP), das am 4. August 2011 angemeldet und dessen Erteilung am 19. Dezember 2018 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent nimmt die Priorität der südkoreanischen Anmeldung KR 20100081908 vom 24. August 2010 in Anspruch. Es trägt in der Verfahrenssprache die Bezeichnung "MOBILE TERMINAL AND CONTROL METHOD", übersetzt "Mobiles Endgerät und Steuerverfahren". Das Streitpatent ist in Kraft und umfasst in der erteilten Fassung 10 Patentansprüche; den auf eine Vorrichtung gerichteten Patentanspruch 1 mit den mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 6, sowie den auf ein Verfahren gerichteten Patentanspruch 7 mit den auf diesen mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Patentansprüchen 8 und 9, sowie dem auf ein System gerichteten Patentanspruch 10.
Die selbständigen Patentansprüche des Streitpatents lauten (gegliedert) wie folgt: Patentanspruch 1 Merkmal M1 A mobile terminal (100) comprising: M1.1 a communication unit (110) adapted to communicate with a host (200) and a device (300); M1.2 a search unit (120) adapted to receive content information and device information from the host (200); M1.3 an input unit (130) adapted to receive a content selection signal and a device selection signal; M1.4 and a control unit (150) adapted to transmit to the host (200) a control command to control a selected content corresponding to the content selection signal to be outputted to a selected device corresponding to the device selection signal, characterized in that M1.4.1 the control unit (150) is adapted to generate the control command for the selected device based on a control mode and transmits the control command to the selected device or host (200), M1.4.2 and wherein the control unit (150) is adapted to receive the control mode from the host (200) or from the selected device, if the control unit (150) does not have the control mode for the selected device, M1.4.3 wherein the control mode is adapted to control the selected device.
Patentanspruch 7 M7 A control method of a mobile terminal (100), comprising: M7.1 receiving content information and device information; M7.2 receiving a content selection signal and a device selection signal; M7.3 generating a control command for controlling a content corresponding to the content selection signal to be outputted to a selected device corresponding to the device selection signal; M7.4 transmitting the control command to a host (200); M7.5 and controlling a device corresponding to the device selection signal, characterized by the controlling a device further comprising: M7.5.1 generating the control command for the selected device based on a control mode and transmitting the control command to the selected device or host (200), M7.5.2 and if the control mode is not available for the selected device, receiving the control mode from the host (200) or from the selected device, M7.5.3 wherein the control mode is adapted to control the selected device. Patentanspruch 10 Merkmal M10 A system for sharing content, comprising: M10.1 a mobile terminal (100); M10.2 a host (200); and M10.3 a plurality devices, M10.4 wherein the mobile terminal (100) receives content information and device information from the host (200), M10.5 selects content from the content information and selects at least one device from the plurality of devices, M10.6 transmits information containing the selection of the content and the selected device to the host (200) and M10.7 generates and transmits a control command for controlling the selected content to be outputted to the selected device; and M10.8 wherein the host (200) transmits the content to the selected device, characterized in that M10.8.1 the mobile terminal (100) generates the control command based on a control mode and transmits the control command to the selected device or host (200), M10.8.2 wherein if the mobile terminal (100) does not have the control mode to control the selected device stored therein, the mobile terminal (100) receives the control mode from the host (200) or the selected device M10.8.3 wherein the control mode is adapted to control the selected device.
Mit ihrer auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung gestützten Klage begehrt die Klägerin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Sie stützt ihre Klage u. a. auf die nachfolgenden Dokumente:
NK4 EP 2 424 170 A1 (ursprüngliche Anmeldeunterlagen); NK5 Änderungen an der deutschen Übersetzung der Ansprüche; NK7 Änderungen der Patentansprüche im EPA Erteilungsverfahren; NK8/8a JP 2003-209893 A mit englischsprachiger Übersetzung; NK9 Wikipedia Artikel: Remote Control vom 22. August 2010 D1 US 2007/0136778 A1; D2 US 2010/0095332 A1; D3 WO 2009/086602 A1; D4 EP 2 164 258 A1; D5 WO 98/59282 A2; D6 US 7,240,289 B2; D7 US 2008/0108437 A1.
Auf den qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG des Senats vom 27. Februar 2025 hat die Beklagte zur hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents sukzessive insgesamt 23 Hilfsanträge eingereicht, die Hilfsanträge 1, 2, 2a, 3, 4, 5, 5a, 6, 7, 8, 8a, 8b, 8c, 9, 9a,10, 10a, 11 und 11a mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 sowie die Hilfsanträge 6a, 6b, 10b und 10c in der mündlichen Verhandlung.
Mit Hilfsantrag 1 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.1 ergänzt (gemäß Gliederung der Parteien) um das Merkmal M1.5HA1 wherein the communication unit (110) is adapted to communicate with the host (200) via an internet connection; Entsprechendes gilt sinngemäß auch für die Merkmale M7.4HA1 und M10.7HA1 der Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 2 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA2 , and wherein the control mode includes information about the selected content. Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 2a wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA2a , and wherein the control unit (150) is further adapted to receive additional information about the content from the host (200) or the selected device, wherein the additional information about the content includes evaluation details, directions or outlines. Entsprechendes gilt sinngemäß auch für die Merkmale M7.6HA2a und M10.9HA2a der Ansprüche 7 und 9 (vormals 10), Unteranspruch 9 entfällt.
Mit Hilfsantrag 3 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA3 , and wherein the control mode includes an outline of the selected content. Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 4 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA4 , and wherein the control mode includes outlines. Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 5 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA5 , and wherein the control mode includes images including an outline of the selected content. Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 5a wird der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA5a , wherein the control mode includes evaluation details, and wherein the selected device is a video output device. Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10 gemäß Hilfsantrag 1.
Mit Hilfsantrag 6 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.1 ergänzt um das Merkmal M1.5HA6 , wherein the host (200) is a control system that communicates with the communication unit (110) and the device (300) using a cloud computing system
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 6a wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA6a , and wherein the mobile terminal (100) is adapted to control the selected device using a cloud computing system. Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 6b wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA6b , and wherein the mobile terminal (100) is adapted to share the selected content with the selected device and to control the selected device using a cloud computing system. Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 7 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA7 wherein the communication unit (110) is adapted to communicate with the selected device (300), based on an ID of the selected device (300) received from the host (200). Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 8 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA8 , and wherein the control mode comprises information and a control image to control the selected device. Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 8a wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA8a wherein the mobile terminal (100) is adapted to display, in a single screen, one or more buttons to control the mobile terminal (100) and one or more buttons to control the selected content, and wherein the selected device is a video output device. Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 8b wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA8b , and wherein the mobile terminal (100) is adapted to display a background (610) comprising one or more buttons to control the mobile terminal (100) and to display a control image (620) comprising one or more buttons to control the selected content, wherein the mobile terminal (100) is adapted to display the background (610) and the control image (620) in a single screen, and wherein the selected device is a video output device. Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 8c wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA8c wherein the control mode comprises one or more buttons to control the mobile terminal (100) and one or more buttons to control reproduction of the selected content, wherein the one or more buttons to control the mobile terminal (100) and the one or more buttons to control reproduction of the selected content are displayed in a single screen, and wherein the selected device is a video output device. Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 9 wird der erteilte Patentanspruch 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA9 , and wherein the control mode is set based on a kind of the selected content.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 9a wird der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal
M1.5HA9a , wherein the control mode is set based on a kind of the selected content, and wherein the selected device is a video output device.
Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10 gemäß Hilfsantrag 1.
Mit Hilfsantrag 10 werden im erteilten Patentanspruch 1 die Merkmale M1.3, M1.4 und M1.4.2 in folgender Weise geändert (Entfernungen durchgestrichen, Hinzufügungen unterstrichen): M1.3HA10 an input unit (130) adapted to receive a content selection signal and a device selection signal, wherein the content selection signal is for selecting a game content; and
M1.4HA10 a control unit (150) adapted to transmit to the host (200) a control command to control a the selected game content corresponding to the content selection signal to be outputted to a selected device corresponding to the device selection signal, wherein the selected device is a video device, characterized in that
M1.4.2HA10 and wherein the control unit (150) is adapted to receive the control mode from the host (200) or from the selected device, if the control unit (150) does not have the control mode for the selected device, Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 10a wird der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal M1.5HA10a , and wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select at least one further mobile terminal as an additional control device for the selected game content based on the device information received from the host (200). Entsprechendes gilt auch für die Ansprüche 7 und 10.
Mit Hilfsantrag 10b wird der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt (Änderungen gegenüber Hilfsantrag 10a hervorgehoben) um das Merkmal M1.5HA10b , and wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select at least one a further mobile terminal as an additional control device for the selected game content based on the device information received from the host (200). Entsprechendes gilt für die Ansprüche 7 und 10.
Wegen des Wortlauts des Patentanspruchs 1 gemäß der weiteren Hilfsanträge 10c, 11 und 11a wird auf die Akte verwiesen. Wegen des geänderten Wortlauts der nebengeordneten Patentansprüche sowie der unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge wird ebenfalls auf die Akte verwiesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die erteilte Fassung sei unzulässig erweitert, insbesondere durch die Aufnahme des Merkmals M1.4.1. Denn dieses Merkmal - eingefügt zusammen mit den Merkmalen M1.4.2 und M1.4.3 zur Abgrenzung vom Stand der Technik - weiche von der ursprünglichen Offenbarung der angemeldeten Patentansprüche gemäß NK4 ab. So enthalte der ursprüngliche Patentanspruch 2 den unbestimmten Artikel "a" im Zusammenhang mit dem "control command", während der erteilte Patentanspruch 1 stattdessen an entsprechender Stelle den bestimmten Artikel "the" enthalte. Durch den geänderten Wortlaut entstehe ein neuer Sinnzusammenhang, der nicht ursprünglich offenbart sei. Ferner seien die unabhängigen Ansprüche 1, 7 und 10 gegenüber dem vorgetragenen druckschriftlichen Stand der Technik weder neu noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhend, mithin wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig zu erklären. Insbesondere die Druckschriften D1, D2, D3 und D7 seien neuheitsschädlich, ausgehend von der Druckschrift D4 fehle die erfinderische Tätigkeit. Auch den Unteransprüchen mangele es an Patentfähigkeit. Die Hilfsanträge seien überwiegend unzulässig, jedenfalls nicht patentfähig.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 2 424 170 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Patent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 11a, eingereicht mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 (Hilfsanträge 1 bis 6, 7 bis 10a, 11, 11a) und in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2025 (Hilfsanträge 6a, 6b, 10b, 10c) erhält.
Die Beklagte erklärt, dass die erteilte Fassung als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird und die Hilfsanträge in der alpha-nummerischen Reihenfolge zur Entscheidung gestellt sind. Sie gibt weiter an, dass sie die Patentansprüche gemäß Hilfsanträgen als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils insgesamt beansprucht werden, höchst hilfsweise die Ansprüche in der erteilten Fassung jeweils auch getrennt verteidigt werden.
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie vertritt die Auffassung, die erteilten Patentansprüche seien gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht unzulässig erweitert. Auch der druckschriftlich belegte Stand der Technik nehme die im Streitpatent offenbarte Erfindung weder neuheitsschädlich vorweg, noch lege er diese nahe. Insbesondere werde das Merkmal M1.4.2 nicht vorweggenommen, es habe für den Fachmann auch nicht nahegelegen, von den bekannten Gegenständen zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen.
Zumindest in der Fassung eines der Hilfsanträge, die sich deutlich von Stand der Technik abgrenzten, sei das Streitpatent rechtsbeständig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.
Gründe
A.
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Das Streitpatent erweist sich sowohl nach dem Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen, soweit es über die mit Hilfsantrag 10b verteidigte Fassung hinausgeht, als nicht rechtsbeständig und ist daher in diesem Umfang für nichtig zu erklären. Der Gegenstand des Streitpatents ist sowohl nach dem Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 bis 5a und 7 bis 10 nicht patentfähig gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), 54, 56 EPÜ. Zudem geht der Gegenstand des Streitpatents nach den Hilfsanträgen 2a, 3, 5, 6, 6a, 6b, 7, 8 und 10a über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), i.V.m. Art. 123 EPÜ hinaus.
I. Zum Gegenstand des Streitpatents
1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung mit einem mobilen Endgerät und ein Steuerverfahren, um Content mit einem Gerät zu teilen und um das Gerät mittels eines Cloud-Computing Systems zu steuern (SP, Abs. [0002]).
Gemäß Streitpatent haben sich durch die rasante Entwicklung der Mobilkommunikationstechnologien mobile Endgeräte zu Medien entwickelt, die verschiedenste Dienste bereitstellen, wie z. B. allgemeine Audiokommunikation, Spiele, Internetsuche, Videokommunikation, etc. (SP, Abs. [0003]).
In diesem technischen Kontext stelle sich das Streitpatent die Aufgabe, ein mobiles Endgerät, ein entsprechendes Steuerverfahren eines mobilen Endgeräts und ein System zum Teilen von Content bereitzustellen, um so den Benutzerkomfort zu verbessern (SP, Abs. [0006]).
2. Der Gegenstand des Streitpatents richtet sich an einen Ingenieur der Informationstechnik mit einem Universitätsabschluss (Diplom oder Master), welcher mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Zugriffs auf Content über miteinander vernetzte Geräte einschließlich der entsprechenden Standards, wie z. B. UPnP und DLNA, hat.
3. Der Senat versteht die Lehre des Streitpatents und einige der in den angegriffenen Ansprüchen verwendeten Begriffe vor dessen technischem Hintergrund wie folgt:
3.1 Zum Patentanspruch 1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft gemäß Merkmal M1 ein mobiles Endgerät. Unter einem mobilen Endgerät versteht das Streitpatent ein Mobilkommunikationsgerät, welches verschiedene Dienste wie generelle Audiokommunikation, Spiele, Nachrichtenübermittlung, Internetsuche, drahtlose Informationsübermittlung, elektronische Kalender, Digitalkamera und Videokommunikation, etc. bietet (SP, Abs. [0003]). Anspruchsgemäß kann das mobile Endgerät im Hinblick auf die weiteren Merkmale jegliches bewegliche Gerät sein, welches in der Lage ist, mit anderen Geräten zu kommunizieren, d. h. Daten von diesen zu empfangen und an diese zu senden, und eine Eingabeeinheit aufweist.
Das mobile Endgerät enthält gemäß Merkmal M1.1 eine Kommunikationseinheit, welche für die Kommunikation mit einem Host und einem Gerät angepasst ist. Nach dem Streitpatent kommuniziert die Kommunikationseinheit mit dem Host und dem Gerät über eine drahtgebundene oder drahtlose Verbindung. Unter einem Host versteht der Fachmann einen Rechner in einem Netzwerk, der anderen Teilnehmern des Netzwerks Dienste zur Verfügung stellt. Der Host kann gemäß Streitpatent ein Kontrollsystem sein, welches mit jedem Gerät in einem Cloud- Computing-System kommuniziert, und kann einen Server, etc. beinhalten. Das Gerät dient der Ausgabe von Content und kann beispielsweise ein Fernseher, ein Audioplayer, eine Kamera (sic!), ein Drucker, eine Spielekonsole, etc. sein (SP, Abs. [0020]). Der Anspruch sieht allerdings in Merkmal M1.4 lediglich eine Ausgabe von Content an das Gerät vor. Eine Ausgabe von Content durch das Gerät ist kein Merkmal des Anspruchs.
Das mobile Endgerät enthält gemäß Merkmal M1.2 ferner eine Sucheinheit, welche dazu eingerichtet ist, Content- und Geräteinformationen von dem Host zu erhalten. Contentinformationen beinhalten nach der Lehre des Streitpatents Informationen über Content, welcher verfügbar ist zum Teilen ("sharing"). Unter Content im Sinne des Streitpatents werden beispielsweise Kinofilme, Spiele, Programme oder Video- bzw. Audiodaten verstanden (SP, Abs. [0022], [0024]). Der Fachmann versteht unter Content ganz allgemein lineare oder nichtlineare Medieninhalte in Form von Text-, Bild-, Video- und/oder Audiodaten. Content kann gemäß Streitpatent in einer Speichereinheit des mobilen Endgeräts oder dem Host gespeichert sein (SP, Abs. [0024]). Geräteinformationen beinhalten Informationen über Geräte, die in der Lage sind Content zu teilen. Falls es mehrere Geräte gibt, die in der Lage sind Content zu teilen, kann die Sucheinheit Geräteinformationen in Form einer Liste erhalten (SP, Abs. [0021]).
Des Weiteren enthält das mobile Endgerät gemäß Merkmale M1.3 eine Eingabeeinheit, welche dazu eingerichtet ist, ein Content-Auswahlsignal und ein Gerät-Auswahlsignal zu empfangen. Die beiden Auswahlsignale können von einem Nutzer erzeugt und von der Eingabeeinheit gleichzeitig oder nacheinander empfangen werden. Falls der Content über mehrere Geräte ausgegeben werden kann, kann die Eingabeeinheit Gerät-Auswahlsignale für mehrere Geräte empfangen (SP, Abs. [0022]).
Gemäß Merkmal M1.4 enthält das mobile Endgerät auch eine Steuereinheit, welche dazu eingerichtet ist an den Host einen Steuerbefehl zum Steuern eines ausgewählten Contents entsprechend dem Content-Auswahlsignal zu senden, welcher an ein ausgewähltes Gerät entsprechend dem Gerät-Auswahlsignal auszugeben ist. Falls durch die Eingabeeinheit ein Content-Auswahlsignal und ein Gerät-Auswahlsignal empfangen werden, sendet die Steuereinheit an den Host einen Steuerbefehl um den Content zum Ausgeben auf dem Gerät zu steuern (SP, Abs. [0024]). Das mobile Endgerät generiert also einen Steuerbefehl zur Ausgabe eines ausgewählten Contents an ein ausgewähltes Gerät und sendet diesen Steuerbefehl an den Host (SP, Fig. 4B/-S425, 426- i. V. m. Abs. [0035]). Der Steuerbefehl selbst ist im Streitpatent weder im Hinblick auf Format noch auf Inhalt weiter ausgebildet.
Die Steuereinheit ist gemäß Merkmal M1.4.1 dazu eingerichtet, den [ursprünglich: "einen"] Steuerbefehl für das ausgewählte Gerät auf Grundlage eines Steuermodus zu erzeugen, und überträgt den Steuerbefehl zu dem ausgewählten Gerät oder dem Host. Unter einem Steuermodus versteht der Fachmann eine bestimmte Einstellung einer Nutzerschnittstelle, bei der dieselbe Nutzereingabe zu einem anderen Ergebnis führt als bei einer anderen Einstellung. Im Streitpatent wird der Steuermodus basierend auf dem ausgewählten Gerät oder dem ausgewählten Content eingestellt. Der Steuermodus kann im Hinblick auf einen Video- oder Audio-Content eine Steuer-Abbildung mit Funktionen wie Start, Stopp, Schnell Vorwärts, Rückwärts, etc. sein und im Hinblick auf einen Spiele-Content eine Abbildung zur Kontrolle der Bewegung in eine Oben-, Unten-, Links- und Rechts- Richtung (SP, Abs. [0026]). Der auf Grundlage eines Steuermodus erzeugte Steuerbefehl steuert den Content auf dem Gerät. Die Figur 6 zeigt ein Ausführungsbeispiel eines Steuermodus zum Steuern der Wiedergabe von Musik. Der Steuermodus kann dabei einen Hintergrund und eine Steuer-Abbildung beinhalten. Anspruchsgemäß ist der Steuermodus allerdings nicht auf eine bestimmte Abbildung oder sonstige Darstellung beschränkt.
Die Steuereinheit ist gemäß Merkmal M1.4.2 des Weiteren dazu eingerichtet, den Steuermodus von dem Host oder von dem ausgewählten Gerät zu erhalten, falls die Steuereinheit den Steuermodus für das ausgewählte Gerät nicht aufweist. Gemäß Ausführungsbeispiel kann das mobile Endgerät bzw. die Steuereinheit, falls der Steuermodus zur Steuerung des ausgewählten Geräts in dem mobilen Endgerät nicht vorhanden ist, einen solchen Steuermodus von dem Host oder dem ausgewählten Gerät empfangen und kann einen Steuerbefehl unter Verwendung des empfangenen Steuermodus übertragen (SP, Fig. 4B, Bz. S427 i. V. m. Abs. [0025], [0035]). Die Steuereinheit muss anspruchsgemäß allerdings lediglich eingerichtet sein, den Steuermodus von dem Host und/oder dem ausgewählten Gerät erhalten zu können. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss anspruchsgemäß nicht überprüft werden, ob die Steuereinheit den Steuermodus für die ausgewählte Vorrichtung nicht aufweist. Es ist ausreichend, dass die Steuereinheit den Steuermodus erhält, falls sie ihn nicht aufweist, wie dies nach fachmännischem Verständnis beispielsweise bei einem Initialisierungsprozess der Steuereinheit der Fall sein kann. Anspruchsgemäß ist allerdings auch nicht ausgeschlossen, dass sie den Steuermodus erhält, obwohl sie diesen bereits aufweist. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet das Erhalten eines in der Steuereinheit nicht vorhandenen Steuermodus von dem Host oder von dem ausgewählten Gerät nach fachmännischem Verständnis zwangsläufig, dass dieser Steuermodus von dem Host oder von dem ausgewählten Gerät an das mobile Endgerät und dort an die Steuereinheit übertragen und im mobilen Endgerät (wenn auch nur kurzzeitig) in irgendeiner Form gespeichert wird.
Der Steuermodus ist gemäß Merkmal M1.4.3 dazu eingerichtet, das ausgewählte Gerät zu steuern. Das mobile Endgerät kann das ausgewählte Gerät und Verwendung des ggf. empfangenen Steuermodus steuern (SP, Abs. [0035]). Das Streitpatent versteht dabei unter Steuern des ausgewählten Geräts ein Steuern des Contents der von dem ausgewählten Gerät ausgegeben wird (SP, Abs. [0024]).
3.2 Zu den nebengeordneten Patentansprüchen 7 und 10 Der nebengeordneten Verfahrensanspruchs 7 betrifft ein Steuerverfahren für das mobile Endgerät und der nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 10 betrifft ein System bestehend aus mobilem Endgerät, Host und mehreren Geräten. Die in diesen Patentansprüchen verwendeten Begriffe sind analog zum Patentanspruch 1 zu verstehen.
II. Zu den vorgebrachten Nichtigkeitsgründen
Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hauptantrag ist zulässig, da sein Gegenstand in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen offenbart ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Der Patentanspruch ist jedoch mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).
1. Zum Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung Der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung liegt nicht vor, da der Fachmann den Gegenstand des Patentanspruchs 1 den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gemäß der Offenlegungsschrift (NK4) unmittelbar und eindeutig entnimmt (Art. 123 EPÜ).
1.1 Ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der maßgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unter lagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentansprüche beschränkt. Entscheidend ist vielmehr, was der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörend zu entnehmen ist (st. Rspr.: BGH, GRUR 2010, 513 Tz. 29 - Hubgliedertor II). Innerhalb dieses Rahmens können die Patentansprüche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die Änderung darf aber nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt wird.
1.2 Das Merkmal M1.4.1 ist bereits in der NK4 unmittelbar und eindeutig offenbart. Der erteilte Patentanspruch 1 wird von der Klägerin wegen unzulässiger Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen mit dem Argument angegriffen, dass das Merkmal M1.4.1 zwar auf dem ursprünglich angemeldeten Patentanspruch 2 basiere, von diesem jedoch abweiche. Patentanspruch 2 wie angemeldet beanspruche, dass die Steuerungseinheit des Mobilgeräts nach Anspruch 1 dazu eingerichtet sei, einen Steuerbefehl ("a control command") basierend auf einem Steuerungsmodus zu generieren und zu übermitteln. In Merkmal M1.4.1 des erteilten Anspruchs sei der unbestimmte Artikel "a" ersetzt durch den bestimmten Artikel "the". Nach dem Wortlaut des Merkmals M1.4.1 müsse die Steuerungseinheit also eingerichtet sein, den Steuerbefehl basierend auf einem Steuerungsmodus zu generieren und zu übermitteln. Soweit Merkmal M1.4.1 wegen des bestimmten Artikels "the" so verstanden werde, dass damit der in Merkmal M1.4 beanspruchte Steuerbefehl gemeint sei, sei das nicht ursprungsoffenbart. Ursprünglich offenbart sei hingegen, dass die Steuerungseinheit eingerichtet sei, einen (ersten) Steuerbefehl zu generieren und diesen an den Host zu übermitteln. Dieser Steuerbefehl basiere - Merkmal M1.4 entsprechend - nicht auf einem Steuerungsmodus und diene dazu, die Wiedergabe des ausgewählten Inhalts auf der ausgewählten Vorrichtung zu initiieren. Anspruch 2 wie angemeldet beträfe einen unbestimmten, weiteren Steuerbefehl basierend auf einem Steuerungsmodus. Eine Kombination eines Steuerungsmodus mit dem Steuerbefehl nach Merkmal M1.4, mit dem ein ausgewählter Inhalt auf einer ausgewählten Vorrichtung ausgegeben werden solle, sei nirgends offenbart. Der erste Steuerbefehl "for controlling the content", der die Ausgabe des ausgewählten Contents auf dem ausgewählten Gerät initiiert, beruhe nicht auf einem Steuermodus, anders als zweite Steuerbefehle "capable of controlling the selected device", die gerade das ausgewählte Gerät selbst steuern sollen und daher auf den Steuermodus angewiesen sind. Es gäbe keine Ursprungsoffenbarung dafür, dass bereits der erste Steuerbefehl auf einem Steuermodus beruht, was der erteilte Anspruch aber verlange, denn dort gebe es nur einen einzigen Steuerbefehl.
1.3 Mit den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen ist ein mobiles Endgerät offenbart, welches das ausgewählte Gerät mit Hilfe von an das ausgewählte Gerät übertragenen Steuerbefehlen, die auf einem Steuermodus basieren, steuert ("The mobile terminal controls the selected device using control commands transmitted to the selected device based on a control mode.", NK4, Abs. [0053]). Der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, dass es mehrere Steuerbefehle gibt. Andernfalls wäre aus fachmännischer Sicht auch eine Steuerung eines ausgewählten Contents auf einem ausgewählten Gerät nicht möglich. Ein (erster) Steuerbefehl, welcher nicht auf einem Steuermodus basiert und dazu dient, die Wiedergabe zu initiieren, kann allerdings zur Überzeugung des Senats der NK4 an keiner Stelle entnommen werden. Vielmehr zeigen die beiden Ausführungsbeispiele in Figur 1 i.V.m. Absatz [0032] und Figur 4B i.V.m. Absatz [0042] der NK4, dass, falls der Steuermodus für das ausgewählte Gerät im mobilen Endgerät nicht existiert, das mobile Endgerät diesen Steuermodus vom Host oder dem ausgewählten Gerät empfängt. Das mobile Endgerät kann dann das ausgewählte Gerät mittels des empfangenen Steuermodus steuern. Ein Steuerbefehl basiert somit auf einem Steuermodus.
2. Zum Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit Der Gegenstand des erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag erweist sich gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik - insbesondere jeweils gegenüber der Lehre der Druckschriften D1, D2 oder D3 - als nicht neu (Art. 54 EPÜ).
2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist in sämtlichen Merkmalen aus der Druckschrift D1 (US 2007/0136778 A1) bekannt und somit nicht neu. Die Druckschrift D1 zeigt eine Steuerung eines Home Entertainment Netzwerks mit einer Fernsteuerung, wobei Steuerung das Routing eines Medienpfades von einem Speichergerät zu mindestens einem Wiedergabegerät bedeutet (D1, Abs. [0043]). Dazu zeigt die Figur 10 eine Universal Plug and Play (UPnP) Anordnung mit Fernsteuerungsgeräten 1011, Medienspielern 903 und einem Verbund aus Steuerungsserver Domäne 1013 und Medienserver 1005 (D1, Abs. [0160]). Der Steuerungsserver innerhalb der Steuerungsserver Domäne empfängt Daten von mindestens einem Fernsteuerungsgerät, interpretiert diese Daten und veranlasst den Steuerungspunkt 1003, einen der Medienspieler in Abhängigkeit dieser empfangenen Daten zu steuern (D1, Abs. [0164]; Merkmale M1, M1.1). Durch die Benutzung eines Suchsymbols kann die Suchfunktion aufgerufen werden, um nach Mediencontent zu suchen, der an einer ausgewählten Stelle abgespielt werden soll (D1, Abs. [0121]). Ein Control Point entdeckt Geräte und erhält Statusinformationen von jedem Gerät (D1, Abs. [0155]). Die Suche nach Content wird durch den Control Point und dem Control Server sowie Remote Control Device, welche mit dem Control Point kommunizieren, bereitgestellt (D1, Abs. [0166]; Merkmal M1.2).
Ein Nutzer kann manuell ein anklickbares Symbol für die Wiedergabe auswählen. Ausgewählte Medienelemente werden dann automatisch über ein Wiedergabegerät ausgegeben (D1, Fig. 4 i. V. m. Abs. [0111], [0112]). Die Content-Daten des ausgewählten Elements werden vom ausgewählten Medienserver an das ausgewählte Medienwiedergabegerät zur Wiedergabe übertragen (D1, Abs. [0163]). Der Steuerungsserver interpretiert Daten, die er von einer Fernsteuerung empfangen hat, und veranlasst das Steuerungspunktmodul dazu, einen der Medienwiedergabegeräte in Abhängigkeit der empfangenen Daten zu steuern (D1, Abs. [0164]; Merkmale M1.3, M1.4 und M1.4.1).
Fernsteuerungsgeräte enthalten in der Regel einen Speicher, der eine Steuerungsdatenbank aufweist, welche die Codesätze verschiedener Typen und Marken von Mediengeräten beinhaltet (D1, Abs. [0090]). Diese Steuerungsdatenbank kann bei sogenannten leichtgewichtigen Geräten extern in einem Verarbeitungssystem gespeichert sein, mit welchem das Fernsteuerungsgerät verbunden ist (D1, Abs. [0091]). In diesem Fall können auch die Metadaten über Medien-Content extern gespeichert sein (D1, Abs. [0098]). Ein Steuerungsserver pflegt die Informationen über die Steuerung jedes Gerätes, was auch die Nutzerschnittstellen für die Fernsteuerungen beinhaltet (D1, Abs. [0156]). Eine Metadaten Bibliothek beinhaltet eine Referenz auf contentspezifische Nutzerschnittstellen-Elemente für eine contentspezifische Steuerung des Contents in Abhängigkeit von Metadaten für ein Contentelement. Die Metadaten und die Nutzerschnittstellen-Elemente werden als Steuerungen auf der Nutzerschnittstelle der Fernsteuerung dargestellt. Die Metadaten für ein Contentelement beinhalten Informationen für eine oder mehrere contentspezifische Steuerungen, die der Nutzerschnittstelle zur Wiedergabe des Mediencontents hinzugefügt werden (D1, Abs. [0168] und [0169]; Merkmale M1.4.2 und M1.4.3).
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der D1 nicht zu entnehmen sei, dass Informationen wie Codesätze oder Geräteparameter auf das "lightweight"-Gerät übertragen und dort gespeichert werden sollen. Zudem würden die Steuerbefehle in der D1 nicht von einem mobilen Endgerät sondern von einem Steuerserver erzeugt.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht. In der D1 werden die Metadaten und die Nutzerschnittstellen-Elemente als Steuerungen auf der Nutzerschnittstelle der Fernsteuerung dargestellt (D1, Abs. [0168]). Somit zeigt die D1, dass diese Elemente an die Fernsteuerung übertragen werden und in irgendeiner Form auch dort gespeichert sind. Zudem zeigt Figur 2 der D1 erkennbar einen Sender in der Fernsteuerung zur Ausgabe von Steuerbefehlen, die nach fachmännischem Verständnis in Abhängigkeit von der Nutzerschnittstelle ausgegeben werden (D1, Abs. [0093]).
Zudem ist die Beklagte im Hinblick auf Merkmal M1.4.2 der Auffassung, dass sich aus Absatz [0168] der Druckschrift D1 nicht entnehmen ließe, dass die Nutzerschnittstellen- Elemente für die contentspezifischen Steuerungen von der Metadaten-Bibliothek 1009 zur Fernbedienung übertragen werden. Bestenfalls würden Referenzen auf contentspezifische Nutzerschnittstellen-Elemente bereitgestellt. Es gebe jedoch keinerlei Offenbarung, dass diese Referenzen überhaupt zum Steuern vorgesehen sind. Die Nutzerschnittstellen-Elemente für die contentspezifischen Steuerungen könnten bereits vollständig in der Fernbedienung vorgesehen sein, und seien somit kein bereitgestellter Steuermodus gemäß Merkmal M1.4.2.
Zur Überzeugung des Senats unterscheidet die Druckschrift D1 allerdings im Ausführungsbeispiel "Lightweight Remote Control Device" zwischen "common controls" und "content-specific controls", wie z. B. einer Zoom-Funktion für Video-Content (D1, Abs. [0167]). Der Steuerungsserver 1007 verwaltet für "lightweight" Geräte "Nutzerschnittstellen-Elemente" (D1, Abs. [0156]). Das Feld 1033 enthält einen Verweis auf contentspezifische Nutzerschnittstellen-Elemente für contentspezifische Steuerelemente. Diese werden als Steuerelemente auf der Benutzeroberfläche der Fernbedienung dargestellt (D1, Abs. [0168]). Das Feld 1033 verweist somit auf im Server 1007 gespeicherte Nutzerschnittstellen-Elemente, welche, damit sie auf dem Lightweight Gerät dargestellt werden können, auf diese übertragen und auch gespeichert werden müssen.
2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist in sämtlichen Merkmalen auch aus der Druckschrift D2 (US 2010/0095332 A1) bekannt. Die Druckschrift D2 zeigt in Figur 4 ein System zur Steuerung von Medienwiedergabe in einem Netzwerk unter Verwendung von mobilen Geräten (D2, Abs. [0057]). Die mobile Geräte 141 - 143 sind mit dem Steuerelement 100 über Steuerschnittstellen 151 - 153 verbunden und können so die Medienwiedergabegeräte 121 - 123 steuern (D1, Abs. [0068] i. V. m. Abs. [0070]; Merkmale M1, M1.1).
Ein Nutzer kann das mobile Gerät verwenden, um das Steuerelement nach Content suchen zu lassen, der von einem Medienserver bereitgestellt wird. Die Suchergebnisse werden dann vom Steuerelement an das mobile Gerät übertragen (D2, Abs. [0089] und [0090]). Das mobile Gerät kann das Steuerelement anweisen, eines der Medienwiedergabegeräte nach dessen Fähigkeiten abzufragen. Die Informationen über die Fähigkeiten des spezifischen Medienwiedergabegeräts können an das mobile Gerät übertragen werden (D2, Abs. [0092]; Merkmal M1.2).
Der Benutzer kann das mobile Gerät verwenden, um das Steuerelement anzuweisen, eine bestimmte Multimedia-Contentdatei auf einem bestimmten Medienwiedergabegerät wiederzugeben (D2, Abs. [0093]; Merkmal M1.3 und M1.4).
Der Nutzer kann das mobile Gerät verwenden, um das Steuerelement anzuweisen, den Abspielzustand eines bestimmten Medienwiedergabegeräts zu steuern. Zum Beispiel kann das mobile Gerät eine VCR-ähnliche Kontrolle über das spezifische Medienwiedergabegerät anfordern, wie z.B. Wiedergabe, Stopp, Pause, schneller Vorlauf, Rücklauf, Positionssuche und/oder Ähnliches (D2, Abs. [0094]; Merkmale M1.4.1 und M1.4.3).
Das Steuerelement kann eine Flash-Datei freigeben, durch welche eine Nutzerschnittstelle auf dem mobilen Gerät implementiert wird, um mit dem Steuerelement zu kommunizieren (D2, Abs. [0072]; Merkmal M1.4.2).
Die Auffassung der Beklagten, wonach in der Druckschrift D2 keine Rede von einem Steuermodus sei, zudem nicht überprüft werde, dass die Steuereinheit den ausgewählten Steuermodus nicht aufweist, und sich dort auch kein Hinweis fände, dass eine ausgewählte Vorrichtung angesteuert werden kann, teilt der Senat nicht.
Gemäß obiger Auslegung wird unter einem Steuermodus eine Steuer-Abbildung mit Funktionen wie Start, Stopp, Schnell Vorwärts, Rückwärts, etc. verstanden. Da es sich bei den mobilen Geräten gemäß D2 um PDAs oder Mobiltelefonen handelt, müssen diese zwangsläufig eine an das ausgewählte Gerät bzw. auf den ausgewählten Content angepasste Nutzerschnittstelle, d.h. somit den Steuermodus, aufweisen (D2, Abs. [0068] i. V. m. Abs. [0094]). Eine Überprüfung, dass die Steuereinheit den ausgewählten Steuermodus nicht aufweist, ist zwar in der D2 nicht gezeigt, ist allerdings auch nicht vom Patentanspruch umfasst. In der Druckschrift D2 ermöglicht die Steuerschnittstelle dem mobilen Gerät, die Medienserver und Medienwiedergabegeräte über das Steuerelement zu steuern, ohne dass es einer direkten Kommunikation zwischen mobilem Gerät und den Medienservern oder Medienwiedergabegeräten bedarf (D2, Abs. [0070]).
Im Hinblick auf das Merkmal M1.4.2 ist die Beklagte der Auffassung, dass in der Druckschrift D2 davon ausgegangen werden muss, dass die Steuerung des Steuerelements durch eine bereits auf dem Mobilgerät vorhandene Flash-Datei erfolgt, sodass die Flash-Datei auch nicht vom Steuerelement auf das Mobilgerät übertragen werden muss.
Dies widerspricht allerdings zur Überzeugung des Senats dem fachmännischen Verständnis vom Charakter einer Flash-Datei, die in kompilierter und komprimierter Form auf einem Webserver liegt, um im Endgerät in den Webbrowser geladen und durch den Flash-Player angezeigt zu werden.
2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist in sämtlichen Merkmalen ebenfalls aus der Druckschrift D3 (WO 2009/086602 A1) bekannt. Die Druckschrift D3 zeigt in der Figur 2B ein vernetztes Mediensystem mit einem tragbaren elektronischen Gerät 201, welches Steuerbefehle an den drahtlosen Master Lautsprecher 202 übermitteln kann (D3, Abs. [0060]). Steuerbefehle, die vom Master Lautsprecher empfangen werden, werden über diesen auf den Slave Lautsprechern 230 - 233 angewendet (D3, Abs. [0073]; Merkmale M1, M1.1).
Der Webserver des Master Lautsprechers stellt Daten zur Verfügung, die kennzeichnend für eine in einem Browser wiedergebbare Steuerschnittstelle sind, um die Wiedergabe einer oder mehrerer Webseiten durch die Browseranwendung im tragbaren elektronischen Gerät zu ermöglichen (D3, Abs. [0056]). Die in einem Browser wiedergegebene Steuerschnittstelle in Figur 4B zeigt einen Displaybereich 410 für eine Wiedergabeliste, also Content, und einen Bereich, welcher dem Nutzer erlaubt, einzelne Lautsprecher zu steuern. Über einen Wiedergabebefehl kann der Nutzer einen oder mehrere Titel wählen (D3, Fig. 4B i. V. m. Abs. [0071] und [0085]; Merkmale M1.2, M1.3).
Der Bereich 403 des Browsers bietet allgemeine Steuertasten zur Wiedergabe an (D3, Abs. [0084]). Eine besonders wichtige Kategorie von Befehlen ist der Wiedergabebefehl, der eine Anweisung kennzeichnet zum Starten/Beenden der Wiedergabe eines bestimmten Audiotitels (D3, Abs. [0071]). Befehle, die vom Master Lautsprecher empfangen werden, werden über diesen auf den Slave Lautsprechern angewendet (D3, Abs. [0073]; Merkmale M1.4, M1.4.1 und M1.4.3).
Die zum Betrieb vom tragbaren elektronischen Gerät und dem Lautsprecher durchgeführten Verfahrensschritte zeigen in Schritt 304 der Figur 3A die Bereitstellung von Daten kennzeichnend für die Steuerschnittstelle zur Wiedergabe im Webbrowser durch den Lautsprecher und in Schritt 314 das Laden der Steuerschnittstelle in die Web Browser Anwendung durch das tragbares elektronische Gerät (D3, Fig. 3A i. V. m. Abs. [0063] und [0068]; Merkmal M1.4.2).
Nach Auffassung der Beklagten sei der Druckschrift D3 nicht zu entnehmen, dass sämtliche Daten der Browseranwendung auch tatsächlich von dem Master- Lautsprecher empfangen werden bzw. eine Benutzeroberfläche "als Ganzes" von dem Webserver zur Verfügung gestellt wird.
Der Patentanspruch 1 beansprucht allerdings lediglich, dass der von der Steuereinheit generierte Steuerbefehl auf dem empfangenen Steuermodus basiert. Somit müssen nur die Teile der Benutzeroberfläche durch den Steuermodus zur Verfügung gestellt werden, die für den Steuerbefehl zur Steuerung des ausgewählten Contents relevant sind, wie z. B. der Bereich 403 in Figur 4B, der die Steuerschnittstelle für den Wiedergabe-Steuerbefehl zeigt.
Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass nicht offenbart sei, dass der Steuermodus genau dann bereitgestellt werden soll, wenn die Steuereinheit den Steuermodus für die ausgewählte Vorrichtung nicht aufweist.
Dies liest der Fachmann aber nach Überzeugung des Senats in dem Verfahren nach Figur 3A zwangsläufig mit, da Daten für eine Steuerschnittstelle nur dann übertragen werden, wenn diese Schnittstelle im tragbaren elektronischen Gerät noch nicht vorliegt.
2.4 Da die Beklagte erstrangig das Streitpatent als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt und sich sein unabhängiger Patentanspruch 1 als nicht rechtsbeständig erweist, hat es in seiner erteilten Fassung insgesamt keinen Bestand.
III. Zu den Hilfsanträgen
Das Streitpatent ist für nichtig zu erklären, soweit es über den Gegenstand hinausgeht, wie er mit Hilfsantrag 10b verteidigt wird. Die Hilfsanträge 2a, 3, 5, 6, 6a, 6b, 7, 8 und 10a sind nicht zulässig. Darüber hinaus sind die Gegenstände der Hilfsanträge 1 bis 5a und 7 bis 10 nicht patentfähig.
1. Zum Hilfsantrag 1 Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Jedoch ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54 EPÜ).
1.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.1 ergänzt (gemäß Gliederung der Parteien) um das Merkmal:
M1.5HA1 wherein the communication unit (110) is adapted to communicate with the host (200) via an internet connection;
Das Merkmal M1.5 HA1 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass die Kommunikationseinheit eingerichtet ist, mit dem Host über eine Internetverbindung zu kommunizieren. Nach fachmännischem Verständnis ist unter einer Internetverbindung jegliche drahtgebundene oder drahtlose Verbindung zu verstehen, die zur Kommunikation Protokolle aus der Internetfamilie nutzt. Die Auffassung der Beklagten, dass die Internetverbindung als Gegenstück zu einem lokalen Netzwerk zu verstehen sei, der Host also eine externe Komponente ist, überzeugt den Senat nicht, da durch den Patentanspruch nicht spezifiziert wird, wo sich der Host befindet.
1.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig.
Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA1 unmittelbar und eindeutig dem Absatz [0036] der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem Absatz [0029] des Streitpatents.
1.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA1 durch die Lehre der Druckschrift D2 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0135], dass die Verbindung eines mobilen Gerätes mit dem Steuerelement über das Internet hergestellt werden kann.
1.4 Da der Hilfsantrag 1 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
2. Zum Hilfsantrag 2 Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig. Jedoch ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
2.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA2 , and wherein the control mode includes information about the selected content.
Das Merkmal M1.5 HA2 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus nunmehr Informationen über den ausgewählten Content enthält. Aber weder der Beschreibung, z. B. dem Absatz [0040], noch den Zeichnungen, z. B. der Figur 6, des Streitpatents lässt sich entnehmen, was unter den Informationen über den ausgewählten Content zu verstehen ist. Aus fachmännischer Sicht könnten dies im Hinblick auf Content wie Kinofilme, Spiele, Programme oder Video- bzw. Audiodaten Informationen über Wiedergabedauer, Kosten, Dateigröße, Geräteanforderungen, Anbieter usw. sein.
2.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig.
Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA2 unmittelbar und eindeutig dem Absatz [0033] der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem Absatz [0026] des Streitpatents.
2.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA2 durch die Lehre jeder der Druckschriften D1, D2 oder D3 für sich neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0168], dass die Metadaten für ein Contentelement Informationen für eine oder mehrerer contentspezifische Steuerungen beinhalten. Aus der Druckschrift D2 ist dieses Merkmal bspw. durch die Information über die Wiedergabezeit in Absatz [0095] und aus der Druckschrift D3 bspw. durch die Information über die Lautstärke in den Absätzen [0084] und [0085] bekannt.
2.4 Da der Hilfsantrag 2 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
3. Zum Hilfsantrag 2a Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2a ist nicht zulässig. Zudem ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA2a , and wherein the control unit (150) is further adapted to receive additional information about the content from the host (200) or the selected device, wherein the additional information about the content includes evaluation details, directions or outlines.
Das Merkmal M1.5 HA2a bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass die Steuereinheit ausgebildet ist, zusätzliche Informationen über den Content zu empfangen, wobei diese zusätzlichen Informationen Bewertungsdetails, Anweisungen oder Umrisse enthalten.
3.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2a ist nicht zulässig, da das Merkmal M1.5HA2a der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.
Der Fachmann entnimmt der Offenlegungsschrift NK4 in den Absätzen [0032] und [0033] und auch dem Streitpatent in den Absätzen [0025] und [0026] zwar den Empfang eines Steuermodus, wobei der Steuermodus zusätzliche Informationen über den Content beinhaltet, wobei diese zusätzlichen Informationen beispielsweise Bewertungsdetails, Anweisungen oder Umrisse sind ("The control mode may further include additional information, such as information about the content, evaluation details, directions or outlines"). Ein Empfang zusätzlicher Informationen, die dann selbst Bewertungsdetails, Anweisungen oder Umrisse beinhalten, wie dies durch Merkmal M1.5 HA2a beansprucht wird, kann der Fachmann der NK4 jedoch an keiner Stelle unmittelbar und eindeutig entnehmen.
3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2a ist zudem nicht patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5 HA2 durch die Lehre jeder der Druckschrift D1, D2 oder D3 für sich neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0138], dass die Fernsteuerung dem Nutzer für die Vorausschau eine Miniaturansicht und somit zusätzlich Informationen anzeigen kann. Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0091], dass die Metadaten auch eine Referenz auf grafische Anzeigesymbole haben können. Die Druckschrift D3 zeigt in Figur 4B i. V. m. Absatz [0085] eine Darstellung zur Auswahl der Lautsprecher.
3.4 Da der Hilfsantrag 2a als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 9 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6 und 8.
4. Zum Hilfsantrag 3 Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht zulässig. Zudem ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
4.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA3 , and wherein the control mode includes an outline of the selected content.
Das Merkmal M1.5 HA3 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus einen "Outline" des ausgewählten Contents beinhaltet. Das Merkmal des "Outline" ist weder in der Offenlegungsschrift NK4 noch im Streitpatent genauer beschrieben. Unter einem "Outline" kann der Fachmann in der Breite des Begriffs in diesem technischen Kontext in der maßgeblichen Verfahrenssprache sowohl eine Skizze, einen Umriss auch i.S.v. einen Überblick bzw. Zusammenfassung verstehen.
4.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht zulässig, da das Merkmal M1.5 HA3 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.
Der Absatz [0026] des Streitpatents sowie der Absatz [0033] der Offenlegungsschrift NK4 offenbaren jeweils, dass der Steuermodus "Outlines" (Plural!), also Skizzen oder Umrisse bzw. Überblicke/Zusammenfassungen enthalten kann ("The control mode may further include additional information, such as information about the content, evaluation details, directions or outlines, in addition to the image for controlling the content outputted through the device."). Der Steuermodus kann "Outlines" zusätzlich zu dem Bild zur Steuerung des Contents beinhalten. Dass diese "Outlines" jedoch den ausgewählten Content betreffen sollen, ist an keiner Stelle offenbart. Nach dem Wortlaut und dem technischen Kontext könnten die genannten "Outlines" ebenso gut als Skizzen oder Umrisse den Steuermodus betreffen.
4.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist zudem nicht patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA3 durch die Lehre jeder der Druckschriften D1, D2 oder D3 für sich neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0138], dass die Fernsteuerung dem Nutzer für die Vorausschau eine Miniaturansicht und somit eine Skizze anzeigen kann. Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0091], dass die Metadaten auch eine Referenz auf grafische Anzeigesymbole haben können. Die Druckschrift D3 zeigt in Figur 4B i. V. m. Absatz [0085] eine Darstellung zur Auswahl der Lautsprecher.
4.4 Da der Hilfsantrag 3 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
5. Zum Hilfsantrag 4 Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 4 ist zulässig. Jedoch ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
5.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA4 , and wherein the control mode includes outlines.
Das Merkmal M1.5 HA4 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass jetzt der Steuermodus "Outlines", also bspw. Skizzen oder Umrisse bzw. Überblicke, beinhaltet.
5.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist zulässig.
Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA4 unmittelbar und eindeutig dem Absatz [0033] der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem Absatz [0026] des Streitpatents.
5.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist nicht patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA4 durch die Lehre jeder der Druckschriften D1, D2 oder D3 für sich neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0138], dass die Fernsteuerung dem Nutzer für die Vorausschau eine Miniaturansicht und somit eine Skizze anzeigen kann. Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0091], dass die Metadaten auch eine Referenz auf grafische Anzeigesymbole haben können. Die Druckschrift D3 zeigt in Figur 4B i. V. m. Absatz [0085] eine Darstellung zur Auswahl der Lautsprecher.
5.4 Da der Hilfsantrag 4 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
6. Zum Hilfsantrag 5 Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5 ist nicht zulässig. Zudem ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
6.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA5 , and wherein the control mode includes images including an outline of the selected content.
Das Merkmal M1.5 HA5 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus Bilder enthält, die einen "Outline" des ausgewählten Contents beinhalten.
6.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist nicht zulässig, da das Merkmal M1.5 HA5 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in unzulässiger Weise erweitert.
Der Absatz [0026] des Streitpatents sowie der Absatz [0033] der Offenlegungsschrift (NK4) offenbaren jeweils, dass der Steuermodus "Outlines", also Skizzen oder Umrisse bzw. Überblicke enthalten kann ("The control mode may further include additional information, such as information about the content, evaluation details, directions or outlines, in addition to the image for controlling the content outputted through the device."). Der Steuermodus kann diese "Outlines" zusätzlich ("in addition") zu dem Bild zur Steuerung des Contents beinhalten. Dass das Bild selbst diese "Outlines" beinhaltet, kann der Fachmann weder dem Streitpatent noch der Offenlegungsschrift NK4 unmittelbar und eindeutig entnehmen. Im Hinblick auf den "Outline" des ausgewählten Contents wird auf die Ausführungen zu Hilfsantrag 3 verwiesen.
6.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist zudem nicht patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA5 durch die Lehre jeder der Druckschrift D1, D2 oder D3 für sich neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0138], dass die Fernsteuerung dem Nutzer für die Vorausschau eine Miniaturansicht und somit eine Skizze anzeigen kann. Die Druckschrift D2 beschreibt in Absatz [0091], dass die Metadaten auch eine Referenz auf grafische Anzeigesymbole haben können. Die Druckschrift D3 zeigt in Figur 4B i. V. m. Absatz [0085] eine Darstellung zur Auswahl der Lautsprecher.
6.4 Da der Hilfsantrag 5 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
7. Zum Hilfsantrag 5a Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 5a ist zulässig. Jedoch ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
7.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5a wird gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA5a , wherein the control mode includes evaluation details, and wherein the selected device is a video output device.
Das Merkmal M1.5HA5a bildet die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus Bewertungsdetails beinhaltet und das ausgewählte Gerät ein Videoausgabegerät ist.
7.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5a ist zulässig.
Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA5a unmittelbar und eindeutig den Absätzen [0033] und [0034] der Offenlegungsschrift NK4 sowie den Absätzen [0026] und [0027] des Streitpatents.
7.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5a ist nicht patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5 HA5a durch die Lehre der Druckschrift D1 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0167] die Möglichkeit für den Nutzer, über die Steuerschnittstelle mittels "Thumbs-up" bzw. "Thumbs-Down" Content zu bewerten. Das zur Steuerung ausgewählte Wiedergabegerät kann nach Absatz [0094] z. B. ein Fernseher, also ein Gerät zur Ausgabe von Videos, sein.
7.4 Da der Hilfsantrag 5a als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
8. Zum Hilfsantrag 6 Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 6 ist nicht zulässig.
8.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA6 , wherein the host is a control system that communicates with the communication unit (110) and the device (300) using a cloud computing system;
Das Merkmal M1.5 HA6 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass der Host mit der Kommunikationseinheit und dem Gerät mittels eines Cloud Computing Systems kommuniziert.
8.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ist nicht zulässig, da das Merkmal M1.5 HA6 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.
Die Offenlegungsschrift (NK4) offenbart in dem Absatz [0027] eine Kommunikationseinheit, welche mit einem Host und einem Gerät kommuniziert. Der Host kann mit jedem Gerät in einem Cloud Computing System kommunizieren. Nach Absatz [0007] kann das Gerät mittels des Cloud Computing Systems gesteuert werden. In der gesamten ursprünglichen Offenbarung werden allerdings die Kommunikationseinheit und das Gerät voneinander unterschieden. Eine anspruchsgemäße Kommunikation des Hosts auch mit der Kommunikationseinheit mittels eines Cloud Computing Systems findet sich an keiner Stelle der NK4. Somit kann der Fachmann das Merkmal M1.5 HA6 weder der Offenlegungsschrift NK4 noch dem Streitpatent unmittelbar und eindeutig entnehmen.
8.3 Da der Hilfsantrag 6 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
9. Zu den Hilfsanträgen 6a und 6b Die Patentansprüche 1 in der Fassung gemäß den Hilfsanträgen 6a und 6b sind nicht zulässig.
9.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6a wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA6a , and wherein the mobile terminal (100) is adapted to control the selected device using a cloud computing system.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6b wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal: M1.5HA6b , and wherein the mobile terminal (100) is adapted to share the selected content with the selected device and to control the selected device using a cloud computing system.
Die Merkmale M1.5 HA6a und M1.5 HA6b bilden die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass das mobile Endgerät angepasst ist, um das ausgewählte Gerät zu steuern bzw. um auch den ausgewählten Content mit dem ausgewählten Gerät mittels eines Cloud Computing Systems zu teilen.
9.2 Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 6a und 6b sind nicht zulässig, da die Merkmale M1.5 HA6a und M1.5HA6b den Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 nicht beschränken.
Die Patentinhaberin kann im Nichtigkeitsverfahren das Patent nach Belieben im Rahmen des Klageantrags beschränkt verteidigen. Der Gegenstand des Beschränkungsantrags muss sich dabei allerdings im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung halten und die neu hinzugefügten Merkmale müssen den Gegenstand des Patentanspruchs beschränken. Das ist hier nicht der Fall, so dass die Antragstellung mangels einer echten Beschränkung des Patentanspruchs 1 i. S. d. § 139 EPÜ i. V. m. § 64 PatG nicht zulässig ist.
Gemäß den Hilfsanträgen 6a und 6b muss das mobile Endgerät angepasst sein an ein Teilen des ausgewählten Inhalts mit dem ausgewählten Gerät und eine Steuerung des ausgewählten Geräts mittels eines Cloud Computing Systems. Das Cloud Computing System befindet sich jedoch außerhalb des mobilen Endgeräts und ist somit nicht ein Teil desselben. Die eigentliche Kommunikation mit dem Cloud Computing System erfolgt gemäß Absatz [0020] des Streitpatents durch den Host, mit dem das mobile Endgerät kommuniziert. Das mobile Endgerät selbst wird daher zur Überzeugung des Senats offensichtlich überhaupt nicht angepasst und somit auch nicht beschränkt.
9.3 Da die Hilfsanträge 6a und 6b jeweils als geschlossener Anspruchssatz verteidigt werden, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
10. Zum Hilfsantrag 7 Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 7 ist nicht zulässig. Zudem ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
10.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA7 , wherein the communication unit (110) is adapted to communicate with the selected device (300), based on an ID of the selected device (300) received from the host (200).
Das Merkmal M1.5 HA7 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass die Kommunikationseinheit angepasst ist mit dem ausgewählten Gerät basierend auf einer vom Host empfangenen ID des ausgewählten Geräts zu kommunizieren. Als Beispiele für die ID nennt das Streitpatent in Absatz [0029] MAC Adressen, Seriennummern oder eine Gerätemodell-ID.
10.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist nicht zulässig, da das Merkmal M1.5 HA7 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.
Der Absatz [0027] der Offenlegungsschrift (NK4) offenbart, dass Geräte anhand unterschiedlicher IDs voneinander unterschieden und im Host registriert werden können. Eine anspruchsgemäße Kommunikation des mobilen Endgeräts mit dem ausgewählten Gerät basierend auf einer ID des ausgewählten Geräts und ein Empfang dieser ID durch das mobile Endgerät vom Host, kann der Fachmann jedoch weder der Offenlegungsschrift NK4 noch dem Streitpatent unmittelbar und eindeutig entnehmen.
10.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 ist zudem nicht patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA7 durch die Lehre der Druckschrift D3 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D3 zeigt in Absatz [0082] einen Server, der Links für Steuerungsadressen für individuelle Lautsprecher anbietet. Dies erlaubt dem Nutzer die Auswahl der Lautsprecher durch das mobile Endgerät. Jeder Lautsprecher ist dabei gemäß Absatz [0104] eindeutig identifizierbar durch eine einzigartige MAC Adresse.
10.4 Da der Hilfsantrag 7 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
11. Zum Hilfsantrag 8 Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 8 ist nicht zulässig. Zudem ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
11.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA8 , and wherein the control mode comprises information and a control image to control the selected device.
Das Merkmal M1.5 HA8 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus Informationen und ein Steuerbild umfasst um das ausgewählte Gerät zu steuern.
11.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 ist nicht zulässig, da das Merkmal M1.5 HA8 der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.
Das Merkmal M1.5 HA8 findet sich in dieser Form nicht in den Absätzen [0026] und [0043] der Streitpatentschrift und ist in den Absätzen [033] und [0050] der Offenlegungsschrift (NK4) auch nicht ursprünglich offenbart ("The control mode may further include additional information … for controlling the content outputted through the device" und "The background 610 may include a general information display area that displays general information and buttons to control the mobile terminal."). Ursprünglich offenbart ist lediglich ein Steuermodus mit einer Kombination aus Informationen und einem Steuerbild zum Steuern des Contents. Dazu zeigt Figur 6 einen Steuermodus bestehend aus einem Hintergrund und einem Steuerbild. Das Steuerbild erlaubt es dem Nutzer, die Wiedergabe des Contents zu steuern (NK4, Abs. [0050]). Dies ist auch so in Absatz [0033] der NK4 gezeigt ("control image including features, such as play, stop, fast forward, rewind, etc."). Sämtliche gezeigten Features beziehen sich allerdings auf den Content, nicht auf das Gerät selbst. Ein Steuern des ausgewählten Geräts selbst ist daher in dieser Breite in der NK4 nicht offenbart und kann der Fachmann der NK4 auch nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen.
11.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 8 ist zudem nicht patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA8 durch die Lehre jeder der Druckschriften D1, D2 oder D3 für sich neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 zeigt in der Figur 7, Bz. 703 die Steuerung des Contents auf einem Abspielgerät im Wohnzimmer und mit der Lautstärkeregelung Bz. 707 auch die Steuerung des ausgewählten Geräts selbst. Daneben zeigt die Druckschrift D2 in den Absätzen [0094] und [0095] sowie die Druckschrift D3 in den Absätzen [0084] und [0085] eine Lautstärkeregelung des ausgewählten Geräts.
11.4 Da der Hilfsantrag 8 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
12. Zu den Hilfsanträgen 8a, 8b und 8c Die Patentansprüche 1 in der Fassung gemäß Hilfsantragen 8a, 8b und 8c sind zulässig. Jedoch ist ihr jeweiliger Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
12.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8a wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA8a , wherein the mobile terminal (100) is adapted to display, in a single screen, one or more buttons to control the mobile terminal (100) and one or more buttons to control the selected content, and wherein the selected device is a video output device.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8b wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA8b , and wherein the mobile terminal (100) is adapted to display a background (610) comprising one or more buttons to control the mobile terminal (100) and to display a control image (620) comprising one or more buttons to control the selected content, wherein the mobile terminal (100) is adapted to display the background (610) and the control image (620) in a single screen, and wherein the selected device is a video output device.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8c wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA8c , wherein the control mode comprises one or more buttons to control the mobile terminal (100) and one or more buttons to control reproduction of the selected content, wherein the one or more buttons to control the mobile terminal (100) and the one or more buttons to control reproduction of the selected content are displayed in a single screen, and wherein the selected device is a video output device.
Die Merkmale M1.5 HA8a, M1.5 HA8b und M1.5 HA8c bilden die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung jeweils dahingehend weiter aus, dass das mobile Endgerät mehrere Knöpfe anzeigt, um das mobile Endgerät und den ausgewählten Content zu steuern, wobei das ausgewählte Gerät ein Videoausgabegerät ist.
12.2 Der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8a, 8b und 8c ist zulässig, denn der Fachmann entnimmt die neu hinzugekommenen Merkmale M1.5 HA8a, M1.5 HA8b und M1.5 HA8c unmittelbar und eindeutig der Figur 6 i. V. m. den Absätzen [0034] und [0050] der Offenlegungsschrift NK4 sowie derselben Figur i.V.m. den Absätzen [0027] und [0043] des Streitpatents. Nach Überzeugung des Senats teilt in dem Ausführungsbeispiel der Figur 6 ein Mobilgerät Content mit einen von diesem physikalisch getrennten Gerät (Abs. [0051], "mobile terminal share content with a device physically separated therefrom"). Die Audioinformation wird dabei zwar vom Mobilgerät reproduziert - allerdings nicht ausgegeben. Die Ausgabe erfolgt - wie in der NK4 durchgehend und nicht anders offenbart - durch das ausgewählte Gerät. Auch der Absatz [0050] zeigt eine Wiedergabe mit dem Mobilgerät bzw. durch das Mobilgerät ("reproduced by the "). Eine Ausgabe durch das Mobilgerät ist an dieser Stelle nicht offenbart. Zudem wird nach Überzeugung des Senats durch das Mobilgerät mit Steuerelementen der Figur 6 i. V. m. der Ausgabe von Content in der Figur 5a der Steuermodus sowohl für eine Audio- als auch eine Videoausgabe dargestellt.
12.3 Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 8a, 8b und 8c ist indes nicht patentfähig, da auch die neu hinzugekommenen Merkmale M1.5 HA8a, M1.5 HA8b und M1.5 HA8c durch die Lehre der Druckschrift D1 neuheitsschädlich vorweggenommen werden.
Die Druckschrift D1 zeigt in Figur 7 einen Steuerungsbildschirm mit einem allgemeinen Teil (Bz. 403) und einem Steuerungsteil für das Abspielgerät (Bz. 703). Der allgemeine Teil weist anklickbare Symbole auf, um z. B. den Bildschirm zu schließen (D1, Absatz [0111]). Der Steuerungsteil beinhaltet z. B. Start/Stopp Funktionen für den Content (D1, Abs. [0128]), der z. B. auch Video Content sein kann (D1, Abs. [0109]).
12.4 Da die Hilfsanträge 8a, 8b und 8c jeweils als geschlossener Anspruchssatz verteidigt werden, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
13. Zum Hilfsantrag 9 Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 9 ist zulässig. Jedoch ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
13.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 wird gegenüber der erteilten Fassung nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA9 , and wherein the control mode is set based on a kind of the selected content.
Das Merkmal M1.5 HA9 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus basierend auf einer Art des ausgewählten Contents eingestellt wird.
13.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 ist zulässig. Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA9 unmittelbar und eindeutig dem Absatz [0033] der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem Absatz [0026] des Streitpatents.
13.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9 ist nicht patentfähig, da auch das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA9 durch die Lehre der Druckschrift D1 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
Die Druckschrift D1 beschreibt in Absatz [0168], dass die Metadaten für ein Contentelement Informationen für eine oder mehrere contentspezifische Nutzschnittstellenelemente für contentspezifische Steuerungen beinhalten.
13.4 Da der Hilfsantrag 9 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
14. Zum Hilfsantrag 9a Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 9a ist zulässig. Jedoch ist sein Gegenstand mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 56 EPÜ).
14.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9 wird gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA9a , wherein the control mode is set based on a kind of the selected content, and wherein the selected device is a video output device.
Das Merkmal M1.5 HA9a bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass der Steuermodus basierend auf einer Art des ausgewählten Contents eingestellt wird und das ausgewählte Gerät ein Videoausgabegerät ist.
14.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 9a ist zulässig. Der Fachmann entnimmt das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA9a unmittelbar und eindeutig den Absätzen [0033] und [0034] der Offenlegungsschrift NK4 sowie den Absätzen [0026] und [0027] des Streitpatents.
14.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 9a ist nicht patentfähig, da das neu hinzugekommene Merkmal M1.5HA9a gegenüber der Druckschrift D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die Druckschrift D2 beschreibt in den Absätzen [0094] und [0095], dass das mobile Endgerät eine VCR-ähnliche Steuerung, wie z. B. Start/Stopp, für das ausgewählte Gerät anfordern kann. Auch kann das mobile Gerät eine Steuerung für eine Lautstärkeregelung anfordern. Vor allem im Hinblick auf die Implementierung der Nutzerschnittstelle auf dem mobilen Gerät als Flash-Datei hat der Fachmann eine Veranlassung, die Nutzschnittstelle, somit den Steuermodus, an den zur Ausgabe bestimmten Content anzupassen.
14.4 Da der Hilfsantrag 9a als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
15. Zum Hilfsantrag 10 Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 10 ist zulässig. Jedoch ist sein Gegenstand mangels Neuheit nicht patentfähig.
15.1 In Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 werden die Merkmale M1.3, M1.4 und M1.4.2 gegenüber der erteilten Fassung in folgender Weise geändert (Entfernungen durchgestrichen, Hinzufügungen unterstrichen):
M1.3HA10 an input unit (130) adapted to receive a content selection signal and a device selection signal, wherein the content selection signal is for selecting a game content; and
M1.4HA10 a control unit (150) adapted to transmit to the host (200) a control command to control a the selected game content corresponding to the content selection signal to be outputted to a selected device corresponding to the device selection signal, wherein the selected device is a video device, characterized in that M1.4.2HA10 and wherein the control unit (150) is adapted to receive the control mode from the host (200) or from the selected device, if the control unit (150) does not have the control mode for the selected device,
Das Merkmal M1.3 HA10 bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass das Content-Auswahlsignals dazu da ist, ein Spiele- Content auszuwählen. Das Merkmal M1.4 HA10 bildet die Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass mittels des Steuerbefehls ein ausgewählter Spiele-Content gesteuert wird und das ausgewählte Gerät ein Videogerät ist. Das Merkmal M1.4.2HA10 beschränkt die Vorrichtung dahingehend, dass die Steuereinheit den Steuermodus nur noch vom Host und nicht mehr vom ausgewählten Gerät empfangen kann.
15.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10 ist zulässig.
Der Fachmann entnimmt die neu hinzugekommenen Merkmale M1.3 HA10, M1.4 HA10 und M1.4.2HA10 unmittelbar und eindeutig dem Absatz [0047] i. V. m. der Figur 5B der Offenlegungsschrift NK4 sowie dem Absatz [0040] i. V. m. Figur 5B des Streitpatents.
15.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 10 ist nicht patentfähig, da auch die neu hinzugekommenen Merkmale M1.3HA10, M1.4 HA10 und M1.4.2HA10 durch die Lehre der Druckschrift D2 neuheitsschädlich vorweggenommen werden.
Die Druckschrift D2 beschreibt in den Absätzen [0062] und [0068] die Ausbildung des Wiedergabegeräts als Videospielkonsole und der mobilen Geräte als portable Spielgeräte.
15.4 Da der Hilfsantrag 10 als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
16. Zum Hilfsantrag 10a Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 10a ist nicht zulässig.
16.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10a wird gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag 10 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA10a , and wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select at least one further mobile terminal as an additional control device for the selected game content based on the device information received from the host (200).
Das Merkmal M1.5HA10a bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass das mobile Gerät mindestens ein weiteres mobiles Gerät auswählen kann als zusätzliches Steuergerät für den ausgewählten Spiele- Content.
16.2 Die Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 10a ist nicht zulässig, da das Merkmal M1.5 H10a der ursprünglichen Offenbarung nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.
Die Offenlegungsschrift (NK4) offenbart in Figur 5B i.V.m. dem Absatz [0047] die Möglichkeit, 4 Mobiltelefone als Steuergeräte zu wählen und Informationen zum Steuermodus an die 4 Mobiltelefone zu übertragen. Ursprünglich offenbart sind somit 1 Steuergerät und 3 zusätzliche Steuergeräte. Der Fachmann kann einen durch "at least one further" gebildeten nach oben offenen Wertbereich nach Merkmal M1.5H10a und somit auch deutlich mehr als 4 Steuergeräte der NK4 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen.
16.3 Da Hilfsantrag 10a als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, fallen damit auch die unabhängigen Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9.
17. Zum Hilfsantrag 10b Der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 10b ist zulässig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), Art. 123 EPÜ). Zudem ist sein Gegenstand auch patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 54, 56 EPÜ).
17.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10b wird gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag 10 nach dem Merkmal M1.4.3 ergänzt um das Merkmal:
M1.5HA10b , and wherein the mobile terminal (100) is further adapted to select a further mobile terminal as an additional control device for the selected game content based on the device information received from the host (200).
Das Merkmal M1.5HA10b bildet die mit Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung dahingehend weiter aus, dass das mobile Gerät ein weiteres mobiles Gerät auswählen kann als zusätzliches Steuergerät für den ausgewählten Spiele- Content.
17.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 10b ist zulässig, da die Offenlegungsschrift in der Figur 5B i. V. m. Absatz [0047] ein Ausführungsbeispiel für das Teilen von Spiele-Content zeigt. Dazu wählt ein Nutzer A beispielsweise ein Fußballspiel als Content. Der Host überträgt an das mobile Endgerät eine Liste mit Geräten, die den ausgewählten Spiele-Content ausgeben können und der Benutzer wählt anhand dieser Geräteliste insgesamt 4 mobile Endgeräte als Steuergeräte aus. Das mobile Endgerät des Nutzers überträgt daraufhin die Auswahl an den Host. Da der Nutzer somit neben seinem eigenen mobilen Endgerät auch ein weiteres mobiles Endgerät - offenbart sind bis zu 3 weitere - als Steuergerät auswählen kann, entnimmt der Fachmann das neu hinzugekommenen Merkmal M1.5 HA10b unmittelbar und eindeutig der Figur 5B i. V. m. Absatz [0047] der Offenlegungsschrift NK4 sowie derselben Figur i. V. m. Absatz [0040] des Streitpatents.
17.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 10b ist patentfähig, denn keine der aus dem Stand der Technik bekannten Druckschriften zeigt das neu hinzugekommenen Merkmal M1.5 HA10b und es wird dem Fachmann auch nicht nahegelegt.
Die Druckschrift D2 zeigt in den Absätzen [0062] und [0068] die Möglichkeit, jede der Medienwiedergabegeräte 121 - 123 als Videospielekonsole und jedes der mobilen Endgeräte 141 - 143 als tragbare Spielegeräte auszubilden. Multimedia- Contentdateien können in einer Gerätewarteschlange abgelegt werden, bei der es sich um eine Liste von Multimedia-Inhaltsdateien handelt. Die Gerätewarteschlange wird verwendet, um die in der Gerätewarteschlange befindlichen Multimedia-Inhaltsdateien an ein ausgewähltes Medienwiedergabegerät zu übertragen (D2, Abs. [0009]). Eine erweiterte Gerätewarteschlangenfunktion ermöglicht es, mehrere Gerätewarteschlangen unabhängig voneinander für verschiedene Medienwiedergabegeräte zu erstellen, zu verwalten, zu steuern und/oder wiederzugeben. Dabei ist jede Gerätewarteschlange einem Ziel-Medienwiedergabegerät zugeordnet (D2, Abs. [0067]). Ein Benutzer kann das mobile Endgerät verwenden, um den Zugriff auf eine bestimmte Gerätewarteschlange zu sperren oder eine gesperrte Gerätewarteschlange für andere mobile Endgeräte freizugeben (D2, Abs. [0116] und [0117]).
Soweit die Klägerin darlegt, die Freigabe des Contents sei so zu verstehen, dass der Nutzer damit andere mobile Endgeräte zu weiteren Steuerungsgeräten macht, überzeugt das den Senat nicht. Der Nutzer kann zwar eine Gerätewarteschlange für andere mobile Endgeräte sperren bzw. freigeben und somit ermöglichen, dass andere mobile Endgeräte den Content steuern können. Die Druckschrift D2 zeigt allerdings nicht, dass das mobile Endgerät vom Host Geräteinformation empfängt, auf deren Basis das mobile Endgerät ein weiteres mobiles Endgerät als Steuergerät für den ausgewählten Content auswählt. Merkmal M1.5 HA10b ist somit aus der Druckschrift D2 nicht bekannt.
Die Druckschrift D7 (US 2008/0108437 A1) zeigt ein System zum Auffinden von Spielen über ein Ad-Hoc, Peer-to-Peer-Netzwerk, bei dem mehrere Spieler über das Netzwerk am gleichen Spiel teilnehmen können (D7, Abs. 0029]). Dazu kann ein Kontrollpunkt in einem mobilen Endgerät im Hintergrund eine Suche nach anderen Spielgeräten starten. Ein Spielmanager in dem mobilen Endgerät zeigt gefundene Netzwerkspiele an, damit der Benutzer sie auswählen und spielen kann. Nach der Auswahl des Spiels werden auf dem mobilen Endgerät Hosts angezeigt, die dieses bestimmte Spiel anbieten (D7, Abs. [0045]).
Zur Überzeugung des Senats - und entgegen der Auffassung der Klägerin - zeigt die Druckschrift D7 jedoch keinen Server, der Informationen zu anderen Nutzern bzw. Geräten bereitstellt. Vielmehr stellen in dem Peer-to-Peer-Netzwerk die Teilnehmer selbst Information über die von ihnen angebotenen Spiele bereit. So zeigt Absatz [0045], dass die Liste mit entdeckten vernetzten Spielen von mehreren Hosts, zu denen auch das mobile Endgerät 204 gehört, zusammengestellt wird. Merkmal M1.5 HA10b ist somit aus der Druckschrift D7 ebenfalls nicht bekannt. Zudem zeigt die Druckschrift D7 auch keine Steuerung eines ausgewählten Contents zur Ausgabe auf einem ausgewählten Gerät gemäß Merkmal M1.4. Vielmehr geben die mobilen Endgeräte in einem Multiplayer-Scenario den eigenen Content selbst aus (D7, Abs. [0068]).
Des Weiteren hatte der Fachmann zur Überzeugung des Senats keine Veranlassung, die Lehre der Druckschrift D2 mit der Lehre der Druckschrift D7 zu kombinieren. Auch wenn nach Auffassung der Klägerin ausgehend von der Druckschrift D2 für den Fachmann der Wunsch bestand, von einem Einzelspieler- System zu einem Multiplayer-System zu wechseln, so hätte dieser dann nicht die Druckschrift D7 in Betracht gezogen. Denn während die Druckschrift D2 ein System mit mobilen Endgeräte zeigt, bei dem der Content auf Servern außerhalb der mobilen Endgeräte zur Verfügung gestellt wird, wird in der Druckschrift D7 der Spiele-Content durch die Geräte selbst zur Verfügung gestellt. Zudem zeigt die Druckschrift D2 in sämtlichen Ausführungsbeispielen eine Client-Server- Architektur, während Druckschrift D7 von einem Peer-to-Peer-Netzwerk ausgeht.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 10b ist daher dem Fachmann ausgehend von den Druckschriften D2 und D7 nicht nahegelegt.
17.4 Zu den übrigen im Verfahren genannten Druckschriften hat die Klägerin hinsichtlich der Patentfähigkeit bzw. insbesondere der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach Hilfsantrag 10b nicht vorgetragen. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, wie diese im Einzelnen oder in Kombination zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 10b führen könnten.
17.5 Entsprechendes gilt auch für die angegriffenen und nebengeordneten Patentansprüche 7 und 10 sowie die abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9. Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
18. Aufgrund der erfolgreichen Verteidigung des Streitpatents in seiner Fassung gemäß Hilfsantrag 10b war über die weiteren Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 92 ZPO. Der rechtsbeständige Patentgegenstand ist gegenüber demjenigen der erteilten Fassung erheblich eingeschränkt. Diese Einschränkung rechtfertigt die überwiegende Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits zulasten der Beklagten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
D.
Rechtsmittel
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung, durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigen schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
Heimen Bieringer Dr. Meiser Dr. Ball Jürgensen Bundespatentgericht 5 Ni 22/23 (EP) (Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Oktober 2025
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